Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

520  Nr.  35  1914.

2.  An  die  Stelle  der  im  §  5  Absatz  2  und  Absatz  3  Satz  1  der  Wahlordnung
  für  die  Auswahl  der  Bewerber  getroffenen  Bestimmungen  treten
folgende  Vorschriften:

Mindestens  ein  Drittel  der  zu  erwählenden  Beisitzer  und  ihrer
Stellvertreter  soll  der  Landwirtschaft  angehören.

Von  den  Beisitzern  und  ihren  Stellvertretern  sollen  mindestens
je  fünf  am  Sitze  der  auf  Grund  der  Verordnung  vom  7.  Februar  1914
zu  errichtenden  Versicherungsämter  Schwerin,  Rostock  und  Waren  oder
nicht  über  15  km  entfernt  wohnen.

3.  Die  in  den  §§  11  und  12  der  Wahlordnung  zugelassene  Beschwerde
führt  an  das  unterzeichnete  Ministerium.

Schwerin,  den  3.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerlum  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1914  zur  Ausflihrung  des  Gesetzes,  betreffend
Katistische  Ausnahmen  der  Borräte  von  Getreide  und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei
  vom  20.  Mai  1914  (M#.  Nr.  27  G.  129  f..

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  20.  Mai  1914,  betreffend  statistische
Aufnahmen  der  Vorräte  von  Getreide  usw.  gelten  nachstehende  Bestimmungen:

.  I..
Die  Aufnahme  der  Vorräte  findet  erstmalig  am  1.  Juli  1914  statt.
II.

Für  die  Aufnahme  kommen  nachstehend  aufgeführte  Betriebe  in  Betracht:

1.  Landwirtschaftliche  Betriebe  von  20  und  mehr  ha  (—  rund
9000  O.-R.)  landwirtschaftlich  benutzter  Fläche  (eigenes  und  gepachtetes  Land
zusammen);

2.  Gewerbliche  Betriebe:  Getreide-Mahl=  und  Schälmühlen;  Bäckereien,
  Konditoreien,  Pfefferküchler;  Nudeln=  und  Makkaronifabriken;  Nährmittelfabriken;
  Rollgerstefabriken;  Malzkaffeefabriken;  Weizen-  und  Maisstärkefabriken;
Mälzereien;  Meiereien,  Molkereien  mit  eigenem  Viehstand;  Mästereien  und
Züchtereien  ohne  landwirtschaftlichen  Betrieb;  Brauereien;  Branntweinbrennereien
  (mit  Ausnahme  der  Obst=  und  Kleinbrennereien  —  §  12,  §  15  Absatz  1
des  Branntweinsteuergesetzes  —)  und  Hefefabriken.