Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

824 Nr. B5. 1914. 
XI. 
Die Verteilung der Zählkarten und Briefumschläge hat durch die Ortsobrig- 
keiten und Gemeindevorstände so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich die Drucksachen 
spätestens am 28. Juni in den Händen der zur Angabe Verpflichteten befinden. 
Die Wiedereinsammlung und Vollzähligkeitsprüfung der Zählkarten durch 
die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände hat vom 1. Juli ab stattzufinden. 
Eine Ausfertigung der Betriebsliste ist mit den zugehörigen uneröffneten 
Zählkarten bis zum 15. Juli einzusenden: 
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen im Groß- 
herzoglichen Domanium, den Kloster= und Stadtgebieten 
an die vorgesetzten Großherzoglichen Amter, Klosterämter und 
Magistrate; 
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an 
das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die zweite Ausfertigung der Betriebsliste ist von den Ortsobrigkeiten (Ge- 
meindevorständen) für etwaige Rückfragen, sowie als Anhalt für die vorgeschrie- 
bene Wiederholung der gleichen Erhebung im Jahre 1915 sorgfältig aufzu- 
bewahren. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate 
haben die von ihren Gemeindevorständen eingesandten Betriebslisten und uner- 
öffneten Zählkarten nach erfolgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit — die Magistrate 
unter Beifügung der Betriebslisten und Zählkarten aus den Städten selbst — 
baldmöglichst, spätestens bis zum 15. August, an das Großherzogliche 
Statistische Amtin Schwerin einzusenden. 
Schwerin, den 5. Juni 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb.
	        
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