Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

824  Nr.  35.  1914.

XI.

Die  Verteilung  der  Zählkarten  und  Briefumschläge  hat  durch  die  Ortsobrigkeiten
  und  Gemeindevorstände  so  rechtzeitig  zu  erfolgen,  daß  sich  die  Drucksachen
spätestens  am  28.  Juni  in  den  Händen  der  zur  Angabe  Verpflichteten  befinden.

Die  Wiedereinsammlung  und  Vollzähligkeitsprüfung  der  Zählkarten  durch
die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  hat  vom  1.  Juli  ab  stattzufinden.

Eine  Ausfertigung  der  Betriebsliste  ist  mit  den  zugehörigen  uneröffneten
Zählkarten  bis  zum  15.  Juli  einzusenden:

a)  von  den  mit  der  Erhebung  betrauten  Gemeindevorständen  im  Großherzoglichen
  Domanium,  den  Kloster=  und  Stadtgebieten
an  die  vorgesetzten  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und
Magistrate;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  unmittelbar  an
das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin.

Die  zweite  Ausfertigung  der  Betriebsliste  ist  von  den  Ortsobrigkeiten  (Gemeindevorständen)
  für  etwaige  Rückfragen,  sowie  als  Anhalt  für  die  vorgeschriebene
  Wiederholung  der  gleichen  Erhebung  im  Jahre  1915  sorgfältig  aufzubewahren.


Die  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Magistrate
haben  die  von  ihren  Gemeindevorständen  eingesandten  Betriebslisten  und  uneröffneten
  Zählkarten  nach  erfolgter  Prüfung  ihrer  Vollzähligkeit  —  die  Magistrate
unter  Beifügung  der  Betriebslisten  und  Zählkarten  aus  den  Städten  selbst  —
baldmöglichst,  spätestens  bis  zum  15.  August,  an  dan  Großherzogliche
Statistische  Amtin  Schwerin  einzusenden.

Schwerin,  den  5.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.