824 Nr. 35. 1914.
XI.
Die Verteilung der Zählkarten und Briefumschläge hat durch die Ortsobrigkeiten
und Gemeindevorstände so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich die Drucksachen
spätestens am 28. Juni in den Händen der zur Angabe Verpflichteten befinden.
Die Wiedereinsammlung und Vollzähligkeitsprüfung der Zählkarten durch
die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände hat vom 1. Juli ab stattzufinden.
Eine Ausfertigung der Betriebsliste ist mit den zugehörigen uneröffneten
Zählkarten bis zum 15. Juli einzusenden:
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen im Großherzoglichen
Domanium, den Kloster= und Stadtgebieten
an die vorgesetzten Großherzoglichen Amter, Klosterämter und
Magistrate;
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an
das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin.
Die zweite Ausfertigung der Betriebsliste ist von den Ortsobrigkeiten (Gemeindevorständen)
für etwaige Rückfragen, sowie als Anhalt für die vorgeschriebene
Wiederholung der gleichen Erhebung im Jahre 1915 sorgfältig aufzubewahren.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate
haben die von ihren Gemeindevorständen eingesandten Betriebslisten und uneröffneten
Zählkarten nach erfolgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit — die Magistrate
unter Beifügung der Betriebslisten und Zählkarten aus den Städten selbst —
baldmöglichst, spätestens bis zum 15. August, an dan Großherzogliche
Statistische Amtin Schwerin einzusenden.
Schwerin, den 5. Juni 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.