Nr. 86. 1914. 327
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der
r.P r bloß leu- grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Be-
gründung der grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Ver-
trautheit mit dem Sprachschatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie
eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Hand-
habung; übersichtliche Kenntnis der geschichtlichen Entwickelung der Sprache
seit ihrem Hervorgehen aus dem Lateinischen; ferner Kenntnis der allge-
meinen Entwickelung der französischen Literatur, verbunden mit eingehender
Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus
der Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des fransie Versbaues älterer
und neuerer Zeit; die Bekanntschast mit der Geschichte Frankreichs, soweit
sie für die sachliche Erläuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller er-
forderlich ist.
Bemerkung. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschicht-
lichen eeung. Sprache ** eine besonders tüchtige Kenntnis der neueren
Eiteratur, nebst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache ausgleichend
eintreten."
III. § 18, Englisch, lautet künftig:
„Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Englischen nachweisen
wollen, ist zu fordern, daß sie Kenntnis der latebhischen Elementargrammatik nach-
weisen nebst der Fähigkeit, einfache Schulschriftsteller, wie Cäsar, wenigstens in leichteren
Stellen, richtig ufzufassen und zu übersetzen; sodann
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige
und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der
Formenlehre und Syntax, sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines
ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und einige Übung im
mündlichen Gebrauche der Sprache. Übersicht über den Entwickelungsgang
der englischen Literatur seit Shakespeare, aus welcher einige Werke der her-
vorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständ-
nis gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Übersetzung der gewöhnlichen
Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich-stilistischen
Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden Sprache;
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der
Sprache nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Be-
gründung der grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Ver-
trautheit mit dem Sprachschatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks,
sowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen
Handhabung; übersichtliche Kenntnis der geschichtlichen Entwickelung der
Sprache von der altenglischen Periode an; Kenntnis der allgemeinen Ent-
wickelung der Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervor-
ragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Ein-
sict in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Be-
anntschaft mit der Geschichte Englands, soweit sie für die sachliche Erläute-
rung der gebräuchlichen Schulschriftsteller erforderlich ist.