Nr. 38. 1914. L
(Ar. 22.) Berorbnung vom 9. Juni 1914, betreffend das Aussetzen wilber
Kaninchen. ·
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs-
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
* 1.
Das Aussetzen wilder Kaninchen sowohl im Freien als auf eingefriedigten
Grundstücken ist verboten.
Jedes einmal gefangene Kaninchen ist sofort zu töten.
§ 2.
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, wird mit Geldstrafe
bis zu sechshundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Im Wieder-
holungsfalle tritt Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu
drei Monaten ein. ·
83.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verordnung vom 30.Oktober 1901, betreffend das
Aussetzen wilder Kaninchen, (Rbl. 1901 Nr. 41) aufgehoben.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 9. Juni 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.