Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 38. 1914. 3385 
— dnung vom 9. Junl 1914 zur Verordnung vom 2. Mal-. 
rsdt Ssatn —— SInpirlse Gegenstände mit Kauffahrtel- 
schiffen. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen nach Beratung mit Unseren getreuen * -*' 6 ird 
Die Anlage 1 der Verordnung vom 2. Mai 19192, betreffen ie eförde- 
rung gefährlicher Gegenstände mit auffahrteischiffen (Rbl. Nr. 24 für 1912) 
wird dahin ergänzt, daß eingeschaltet wird im Güterverzeichnis 
1. Seite 2 hinter „Ammonkarbonit 1a“ 
„Halokarbonit mit den angehängten Buchstaben 
A, B, C usw. oder den Zahlen 1, 2, 3 usw.“; 
2. — „Prosperit“ (s. Zusatzverordnung vom 23. Juli 1913 (Röl. 
35)) 
„Gelatine-Prosperit, auchmitangehängten Buch- 
staben oder Zahlen“; . 
3. hinter „Raschit VI“ (s. Zusatzverordnung vom 30. September 1912 
[Rbl. Nr. 52) 
„Rivalit, auch mit angehängten Buchstaben oder 
Zahlen“; 
4. Seite 6 hinter „Walsroder Sicherheitssprengstoff“ 
„Wetter Walsroder mit den angehängten Buch- 
staben A, B, C usw.“ 
Diese Zusatzverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 9. Juni 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb. 
  
Mlt bieser Nr. 38 wird ausgegeben: Nr. 33 des Relchs-Gesetzblatts von 1914. 
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