Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

volax.

168

2)  für  Schiffe,  deren  Heimathsort  am  Bodensee  liegt,  bei  dem  Amtsgericht

Tettnang.

§.  2.

Das  Schiffsregister  wird  nach  dem  Formular  Beilage  1  eingerichtet.

Jedes  Schiff  erhält  ein  besonderes,  acht  Seiten  umfassendes  Blatt,  jedes  Blatt  eine
besondere  fortlaufende  Ordnungsnummer.

Das  Blatt  ist  in  einen  besonderen  dauerhaften  Umschlag  zu  bringen,  der  die  Bezeichnung
  des  Amtsgerichts  und  des  Registers  sowie  die  Ordnungsnummer  angeben  soll.
Auch  kann  der  Name  des  Schiffes  auf  dem  Umschlag  beigefügt  werden.

Zu  dem  Register  ist  Papier  von  der  für  das  Handelsregister  vorgeschriebenen  Große
und  Beschaffenheit  zu  verwenden.

Zu  den  Spalten  1  bis  5  des  Registers  ist  zu  bemerken:
1)  zu  Spalte  1.

Erhält  das  Schiff  nach  seiner  Eintragung  einen  anderen  Namen  oder  erfährt
die  Gattung  des  Schiffes  eine  Veränderung,  so  ist  auch  der  neue  Name  oder  die
neue  Gattung  in  Spalte  1  anzugeben.

2)  zu  Spalte  2.

Die  Tragfähigkeit  bestimmt  allein  die  Grenze  für  die  Negisterpflichtigkeit
(§.  119  des  Binnenschiffahrtsgesetzes);  der  Zweck,  zu  welchem  das  Schiff  verwendet
  wird,  kommt  nicht  in  Betracht.

Die  Angabe  über  die  Tragfähigkeit  des  Schiffes  und  die  Stärke  des  Motors
sind  glaubhaft  zu  machen  und  zwar  insbesondere  durch  die  Aichscheine  für  die
Neckarschiffe,  durch  die  Prüfungsurkunden  für  die  Bodenseeschiffe  und  durch  die
Zeugnisse  über  die  Dampfkesselprüfung.

Bei  der  Eintragung  ist  auf  die  ihr  zu  Grunde  liegende  Urkunde  unter  Angabe
  ihres  Ausstellers  und  des  Tages  der  Ausstellung  Bezug  zu  nehmen.

Bei  Veränderungen  in  der  Tragfähigkeit  des  Schiffes  oder  in  der  Stärke
des  Motors  ist  durch  einen  Vermerk  in  Spalte  2  auf  die  betreffende  Eintragung
in  Spalte  8  hinzuweisen.