Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

2 Nr. 1. 1914. 
Anlage. 
Über die Zuständigkeit des Knappschaftsoberversicherungsamts in Halle bestimme 
ich auf Grund des 6 63 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung sowie auf Grund des 
5 61 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 80 des Knappschafts- 
gees in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912 
6 esetzsamml. 1912 S. 137, 1913 S. 2) folgendes: 
I. Reichsgesetzliche Aufgaben aus dem Gebiete der Krankenversichevung. 
Das K.O.V.A. hat für die im Eingang der Bekanntmachung vom 19. Juni 1912 
— I. 4633, III. 4430 — genannten Knappschaftsvereine, soweit sie von dem Königlichen 
Oberbergamt in Halle beaufsichtigt werden, sowie für den Knappschaftsverein der Werke 
am Finowkanal in Messingwerk bei Eberswalde und für den Wernigeröder Knappschafts- 
verein in Ilsenburg die Aufgaben des Oberversicherungsamts nach „ 
1502 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (§§ 20—24 des Knappschaftsgesetzes) wahr- 
punehmen. · 
Außerdem entscheidet es im Spruchverfahren an Stelle der allgemeinen Ober- 
dersicherungsämter bei Streit über Ersatzansprüche 
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen untereinander oder zwischen 
einem dieser Vereine und einem anderen Knappschaftsverein oder einer 
besonderen Krankenkasse (§ 5 des Knappschaftsgesetzes) nach 88 219, 220, 
sih * der Reichsversicherungsordnung (5 15 Abs. 1, 2 und 4 des Knapp- 
chaftsgesetzes), 
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und den Arbeitgebern nach 
221, 222, 500 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (§ 15 Abs. 3 und 4 
es Knappschaftsgesetzes), 
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und einer Gemeinde oder einem 
Armenverband nach 55 1531—1533, 1544 der Reichsversicherungsordnung. 
II. Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung. 
Dem K.O.V.A. obliegt für die unter 1 bezeichneten Knappschaftsvereine die schieds- 
gerichtliche Entscheidung der Streitigkeiten nach 5 70 Abs. 2 des Knappschaftsgesetzes 
in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912. s 
Vorstehende Bestimmungen treten, soweit es sich um Maßnahmen zur Durch- 
sührung der §§ 370 ff. der Reichsversicherungsordnung hanbelt, sofort, im übrigen mit 
em 1. Januar 1914 in Kraft. 
Berlin, den 23. Dezember 1913. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
In Vertretung: Schreiber.
	        
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