Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

866  Nr.  43.  1914.

einem  anderen  Bundesstaate  zugelassen  kenntlich  gemacht  sind,  und  daß  die  im
§  1  Abs.  4  erwähnte  Bescheinigung  mitgeführt  wird.

Dieselbe  Erleichterung  wird  beweglichen  Apparaten  für  Beleuchtungszwecke
(3.  B.  für  Schaubuden)  gewährt,  wenn  einer  der  nach  §  14  für  technische  Zwecke
besonders  zugelassenen  Apparatentypen  zur  Beleuchtung  benutzt  wird.  Ferner
braucht  bei  Benutzung  solcher  Apparate  der  nach  §  13  Abs.  1  geforderte  Abstand
von  5  Meter  nicht  eingehalten  zu  werden,  wenn  die  Aufstellung  gemäß  §  13
Absatz  2  in  einem  geschlossenen  Wagenkasten  erfolgt.

.·  §28—

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  zuzulassen.  Solche  Ausnahmen  sind  insbesondere
für  die  Versuchslaboratorien  von  Fabriken  und  in  den  Fällen  der  §§  12,  14,  26
Ziffer  4  und  5  zulässig.

Für  die  Ausführung  der  Typenprüfung  von  Azetylenapparaten,  für  die
gemäß  den  §§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5  dieser  Verordnung  die  Zulassung

—ld#  wird,  ist  die  anliegende  Prüfungsordnung  (Anlage  II)  maßgebend.

Amtliche  Prüfung  der  Azetylenanlagen.

8.  29.
Diie  Besitzer  von  Anlagen  zur  Herstellung  und  Verwendung  von  Azetylen
sind  verpflichtet,  soweit  nicht  die  Ausnahmen  des  §  26  zutreffen,  nach  der  Anmeldung
  (5§  1)  eine  amtliche  Prüfung  (Abnahme)  der  Anlage  durch  Sachverständige
  zu  gestatten,  die  hierzu  nötigen  Arbeitskräfte  und  Vorrichtungen  bereit
zu  stellen  und  die  Kosten  der  Prüfungen  zu  tragen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  für
die  Anlage  gemäß  §  1  Absatz  3  eine  erneute  Anzeige  erforderlich  ist.

Von  der  bevorstehenden  Prüfung  ist  der  Besitzer  mindestens  eine  Woche
vorher  von  dem  Sachverständigen  in  Kenntnis  zu  setzen.  Der  Besitzer  kann  verlangen,
  daß  die  Prüfung  innerhalb  acht  Wochen  nach  Anmeldung  der  Anlage
bei  der  Obrigkeit  erfolgt.  Der  Sachverständige  kann  die  Außerbetriebsetzung  der
Anlage  fordern,  sofern  es  sich  zum  Zweck  der  Prüfung  als  notwendig  erweist.

Werden  bei  der  Prüfung  Mängel  festgestellt,  so  hat  der  Sachverständige
der  Ortsobrigkeit  davon  Kenntnis  zu  geben;  diese  hat  die  Beseitigung  der  Mängel
innerhalb  einer  von  dem  Sachpverständigen  festzusetzenden  angemessenen  Frist
durch  polizeiliche  Verfügung  anzuordnen  und  nach  Ablauf  der  Frist  —  soweit
——  herständige  es  für  nötig  hält  —  eine  erneute  amtliche  Prüfung  herbeizuführen.