Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  43.  1914.  365

Loampen  und  Laternen,  die  Karbidfüllung  2  Kilogramm,  der  Überdruck
  0,2  Atmosphären  und  die  Temperatur  im  Gasraume  des  Entwicklers
  1000  C  nicht  übersteigen  darf,  daß  ferner  bei  ihnen  die  Verwendung
  von  Kupfer  an  allen  vom  Azetylengas  berührten  Stellen
verboten  ist  und  das  endlich  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  Kalziumkarbid
  auf  Vorrat  gelagert  werden,

4.  auf  selbsttätige,  zu  Beleuchtungszwecken  bestimmte  Verdrängungsapparate
  für  besonders  präpariertes  Kalziumkarbid  mit  sehr  langsamer
Nachvergasung  und  festem  innerem  Zusammenhalte  (z.  B.  sogenanntem
Beagid,  Karbidid)  mit  Karbidfüllungen  bis  zu  insgesamt  2  Kilogramm,
sofern  deren  Typ  von  Unserm  Ministerium  des  Innern  auf  Grund
einer  fachmännischen  auch  im  Betriebe  vorgenommenen  Prüfung  und
Begutachtung  besonders  zugelassen,  ihr  Schild  (§  4)  entsprechend  §  14
abgestempelt  ist  und  die  Apparate  in  Räumen  aufgestellt  werden,  die
mindestens  25  Kubikmeter  Luftraum  enthalten,

5.  auf  Azetylenfackeln,  welche  im  Freien  außerhalb  von  Gebäuden,  Üüberdächern,

  Schuppen  und  in  genügender  Entfernung  von  leicht  ent.

zündlichen  Stoffen  ausgestellt  sind,  sofern  der  Typ  und  die  Größe  der
Fackeln  von  Unserm  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  einer  fachmännischen
  Prüfung  und  Begutachtung  besonders  zugelassen  und  ihr
Schild  (§  4)  entsprechend  §  14  abgestempelt  ist,  ·

6.  auf  die  Gewinnung  und  Verwendung  von  Azetylen  aus  gelöstem
Azetylen,  sofern  die  zur  Aufbewahrung  des  gelösten  Azetylens  benutzten
  Gefäße  den  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung
entsprechen.  «

.  827.

Eine  wiederholte  Anzeige  über  die  vorübergehende  Inbetriebsetzung  beweglicher
  Azetylenapparate  für  technische  Zwecke,  deren  Typ  und  Größe  von  Unserm
Ministerium  des  Innern  auf  Grund  des  §  14  besonders  zugelassen  ist,  in  dem
Bezirk  anderer  Obrigkeiten  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Eigentümer  die  im
§5  1  vorgeschriebene  Anzeige  mit  dem  Nachweis  der  Zulassung  des  Apparatentyps
  durch  das  Ministerium  des  Innern  der  Obrigkeit  seines  Wohnsitzes  erstattet
hat  und  die  im  §  1  Absatz  4  erwähnte  Bescheinigung  mitführt.  Desgleichen
bedürfen  solche  Apparate,  wenn  sie  in  einem  anderen  Bundesstaate  gemäß  §  1
der  Azetylenverordnung  angemeldet  worden  sind,  bei  vorübergehender  Inbetrieb-=nahme
  in  Mecklenburg-Schwerin  keiner  erneuten  Anzeige,  vorausgesetzt,  daß  sie
durch  Stempelung  des  Schildes  (§§  4  und  14  der  Azetylenverordnung)  als  in

77

—.