Nr. 43. 1914. 365
Loampen und Laternen, die Karbidfüllung 2 Kilogramm, der Überdruck
0,2 Atmosphären und die Temperatur im Gasraume des Entwicklers
1000 C nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die Verwendung
von Kupfer an allen vom Azetylengas berührten Stellen
verboten ist und das endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalziumkarbid
auf Vorrat gelagert werden,
4. auf selbsttätige, zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate
für besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer
Nachvergasung und festem innerem Zusammenhalte (z. B. sogenanntem
Beagid, Karbidid) mit Karbidfüllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm,
sofern deren Typ von Unserm Ministerium des Innern auf Grund
einer fachmännischen auch im Betriebe vorgenommenen Prüfung und
Begutachtung besonders zugelassen, ihr Schild (§ 4) entsprechend § 14
abgestempelt ist und die Apparate in Räumen aufgestellt werden, die
mindestens 25 Kubikmeter Luftraum enthalten,
5. auf Azetylenfackeln, welche im Freien außerhalb von Gebäuden, Üüberdächern,
Schuppen und in genügender Entfernung von leicht ent.
zündlichen Stoffen ausgestellt sind, sofern der Typ und die Größe der
Fackeln von Unserm Ministerium des Innern auf Grund einer fachmännischen
Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen und ihr
Schild (§ 4) entsprechend § 14 abgestempelt ist, ·
6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem
Azetylen, sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten
Gefäße den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung
entsprechen. «
. 827.
Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung beweglicher
Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe von Unserm
Ministerium des Innern auf Grund des § 14 besonders zugelassen ist, in dem
Bezirk anderer Obrigkeiten ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer die im
§5 1 vorgeschriebene Anzeige mit dem Nachweis der Zulassung des Apparatentyps
durch das Ministerium des Innern der Obrigkeit seines Wohnsitzes erstattet
hat und die im § 1 Absatz 4 erwähnte Bescheinigung mitführt. Desgleichen
bedürfen solche Apparate, wenn sie in einem anderen Bundesstaate gemäß § 1
der Azetylenverordnung angemeldet worden sind, bei vorübergehender Inbetrieb-=nahme
in Mecklenburg-Schwerin keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie
durch Stempelung des Schildes (§§ 4 und 14 der Azetylenverordnung) als in
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