Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 48. 1914. 669 
Anlage 1 der Verordnumg. 
Technische Grundsätze für den Sau von K#etplenanlagen. 
I. Größe und Bauart der Azetylenapparate. 
A. Entwickler. 
1. Die Größe und Leistungsfähigkeit der Entwickler muß dem größten Stunden- 
verbrauch an Gas, der nach Maßgabe sämtlicher angeschlossener Verbrauchsstellen zu 
berechnen ist, genügen. 
Die Entwickler müssen so viel nutzbaren Wasserraum haben, daß bei ihrer größten 
Beanspruchung auf jedes Kilogramm zu vergasenden Kalziumkarbids mindestens 10 Liter 
Wasser entfallen. Bei der Herstellung von Azetylengas in Entwicklern, bei denen das 
Wasser zum Kalziumkarbid fließt, bedieht sich vorstehende Bestimmung auf das Kühl- 
wasser, mit dem der Entwickler zu umgeben ist. 
2. Die Entwickler müssen so beschaffen sein, daß festgestelt. werden kann, ob 
genügend Entwicklungs= oder Kühlwasser vorhanden ist. Im Bedarfsfalle muß Wasser 
nachgefüllt werden können, ohne daß nennenswerte Mengen von Gas in die Atmosphäre 
treten. 
3. Die Entwickler müssen so gebaut werden, daß die schädlichen Räume, in denen 
sich vor der Entwicklung von Gas Luft befindet, auf das geringste Maß gebracht werden. 
Bei Entwicklern mit mechanisch geregeltem Karbideinwurfe muß letzterer derart 
beschaffen sein, daß nicht plötzlich gesteigerte Mengen von Kalziumkarbid, welche außer 
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Apparate stehen, einfallen können. Entwickler, bei 
denen das asser zum Kalziumkarbid fließt, müssen entweder so gebaut werden, daß das 
mit einem Male zufließende Wasser den gesamten Karbidvorrat zur Vergasung bringt, 
oder daß das Entwicklungswasser jeweils nur in einzelne Abteilungen (Vergasungs= 
kammern) eintreten kann, und daß nach Beendigung der Vergasung die Veaunge 
kammern mit Wasser vollgeschwemmt werden. Jede Vergasungskammer muß mindestens 
den doppelten Rauminhalt des darin aufzuspeichernden Kalziumkarbids haben. Fest- 
stehende Apparate, insbesondere nach dem Berührungssysteme, die so gebaut sind, daß 
er Gasbehälter zum Zwecke der Neubeschickung des Entwicklers mit Kalziumkarbid 
oder Wasser oder zum Zwecke der Entfernung der Rückstände mit der Atmosphäre in 
unmittelbare Verbindung tritt, sind unzulässig. Müssen bei der Beschickung von Appa- 
raten andere mit Gas gefüllte Räume geöffnet werden, so müssen diese Räume so klein 
sein, daß keine irgendwie bedenklichen Mengen von A etylen entweichen können. 
4. Die Entwickler von Apparaten nach dem Einwurfssystem mit freiem Falle 
müssen bei Verwendung von Kalziumkarbid in Stü größen über 7 Millimeter so ein- 
erichtet oder mit besonderen Vorrichtungen (z. B. beweglichen Rosten, fest mit dem 
parate verbundenen Rührwerken oder Spülekerichtungen versehen sein Ean. die etwa 
im Schlamme eingebetteten Karbidstücke vor der Entschlammung zur bergasung e- 
bracht werden können. ·-j--. g
	        
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