878 Nr. 44. 1914.
J.
An die Stelle des letzten Absatzes des § 5 tritt die nachstehende Be-
stimmung: .
«DerMehrbetrag(Absatz1),welchermindestens1004Lbes
tragen muß, kann durch die Schulkommission bis auf 250 A erhöht
werden. Ein Voraus von mehr als 200 AMA soll jedoch ausnahms--
weise und nur dann zugebilligt werden, wenn die im Kirchendienst
aufzuwendende Arbeit besonders umfänglich ist. Die Entscheidung
der Schulkommission erfolgt auf Ersuchen des Oberkirchenrats nach
Anhörung des Patronats und ist endgültig.“
II.
Der § 6 der Verordnung lautet in Zukunft:
„Die Inhaber von ritter= und landschaftlichen Landschulstellen
erhalten folgende bare Alterszulagen:
nach 3 Dienstjahren im Betrage von jährlich 100 -#,
6
« « « « «· « 200 ,
7 10 7 7 « « « 350 M,
7“ 14 7½ 7“ 7 » « 500 #
7 18 7 7 7 7 « 600 A,
7 22 7 « « l« « 700 M,
24 « « « « » 800 M.“
III.
Der § 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen, welche nach
erlangter Anstellungsfähigkeit, wenn auch mit Unterbrechung, wenig-
stens zehn Jahre in Unserm Lande im öffentlichen Schuldienst oder
als Elementarlehrer an einer staatlichen Anstalt im Sinne der 88 8
vund 9 zugebracht haben, sind mit Pension in den Ruhestand zu ver-
setzen, wenn sie infolge von Blindheit, Taubheit oder eines sonstigen
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder
geistigen Kräfte zur ferneren Verwaltung des von ihnen verwalteten
Schulamts dauernd unfähig sind.“ ·