Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

878 Nr. 44. 1914. 
J. 
An die Stelle des letzten Absatzes des § 5 tritt die nachstehende Be- 
stimmung: . 
«DerMehrbetrag(Absatz1),welchermindestens1004Lbes 
tragen muß, kann durch die Schulkommission bis auf 250 A erhöht 
werden. Ein Voraus von mehr als 200 AMA soll jedoch ausnahms-- 
weise und nur dann zugebilligt werden, wenn die im Kirchendienst 
aufzuwendende Arbeit besonders umfänglich ist. Die Entscheidung 
der Schulkommission erfolgt auf Ersuchen des Oberkirchenrats nach 
Anhörung des Patronats und ist endgültig.“ 
II. 
Der § 6 der Verordnung lautet in Zukunft: 
„Die Inhaber von ritter= und landschaftlichen Landschulstellen 
erhalten folgende bare Alterszulagen: 
nach 3 Dienstjahren im Betrage von jährlich 100 -#, 
6 
« « « « «· « 200 , 
7 10 7 7 « « « 350 M, 
7“ 14 7½ 7“ 7 » « 500 # 
7 18 7 7 7 7 « 600 A, 
7 22 7 « « l« « 700 M, 
24 « « « « » 800 M.“ 
III. 
Der § 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen, welche nach 
erlangter Anstellungsfähigkeit, wenn auch mit Unterbrechung, wenig- 
stens zehn Jahre in Unserm Lande im öffentlichen Schuldienst oder 
als Elementarlehrer an einer staatlichen Anstalt im Sinne der 88 8 
vund 9 zugebracht haben, sind mit Pension in den Ruhestand zu ver- 
setzen, wenn sie infolge von Blindheit, Taubheit oder eines sonstigen 
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder 
geistigen Kräfte zur ferneren Verwaltung des von ihnen verwalteten 
Schulamts dauernd unfähig sind.“ ·
	        
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