894 Nr. 45. 1914.
25. Der Wahlleiter veröffentlicht das Wahlergebnis, in der Amtlichen Beilage des
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierungs-Blattes und in dem Mecklenburg-Strelitzschen
Offiziellen Anzeiger. Auch teilt er das Wahlergebnis dem Reichsversicherungsamt
mit.
26. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekanntmachung
des Wahler Ernisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Uber die Anfechtung enteet
der Wahlvorstand; auf Beschwerde gegen den Bescheid des Wahlvorstandes entcheidet
das Großherzogliche Ministerium des Innern in Schwerin endgültig. Die Entscheidungen
des Wahlleiters und des Vorsipenden des Versicherungsamtes (Nr. 13 ff.)
können nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der
Wahlleiter und der Vorsitzende des Versicherungsamts nicht selbst ihre Entscheidungen
auf Beschwerde der Beteiligten abändern.
27. Die Wahl einer oder beider Gruppen des betreffenden Wahlbezirks ist ungültig,
wenn gegen wesentliche Vorschristen über das Wahlverfahren verstoßen und
weder eine noncbikögliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß
das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist
in einem Wahlbezirk nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist
nur die Wahl der einen Gruppe zu wiederholen.
28. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten
die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere 88 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs)
oder durch Gewährung oder Versprechen von Geschenken beeinflußt
worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
29. Die Akten über die Feststelluno des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind
bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Oberversicherungsamt Schwerin aufzubewahren.