Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

894  Nr.  45.  1914.

25.  Der  Wahlleiter  veröffentlicht  das  Wahlergebnis,  in  der  Amtlichen  Beilage  des
Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Regierungs-Blattes  und  in  dem  Mecklenburg-Strelitzschen
  Offiziellen  Anzeiger.  Auch  teilt  er  das  Wahlergebnis  dem  Reichsversicherungsamt
  mit.

26.  Die  Gültigkeit  der  Wahl  kann  binnen  einem  Monat  nach  der  Bekanntmachung
des  Wahler  Ernisses  bei  dem  Wahlleiter  angefochten  werden.  Uber  die  Anfechtung  enteet
  der  Wahlvorstand;  auf  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  des  Wahlvorstandes  entcheidet
  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  in  Schwerin  endgültig.  Die  Entscheidungen
  des  Wahlleiters  und  des  Vorsipenden  des  Versicherungsamtes  (Nr.  13  ff.)
können  nur  mit  einer  Anfechtung  der  Wahl  im  ganzen  angefochten  werden,  wenn  der
Wahlleiter  und  der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts  nicht  selbst  ihre  Entscheidungen
auf  Beschwerde  der  Beteiligten  abändern.

27.  Die  Wahl  einer  oder  beider  Gruppen  des  betreffenden  Wahlbezirks  ist  ungültig,
  wenn  gegen  wesentliche  Vorschristen  über  das  Wahlverfahren  verstoßen  und
weder  eine  noncbikögliche  Ergänzung  möglich  noch  nachgewiesen  ist,  daß  durch  den  Verstoß
  das  Wahlergebnis  nicht  verändert  werden  konnte.

Ist  die  Wahl  ungültig,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahlverfahren  einzuleiten.  Ist
in  einem  Wahlbezirk  nur  die  Wahl  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten  ungültig,  so  ist
nur  die  Wahl  der  einen  Gruppe  zu  wiederholen.

28.  Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wählbar  war.

Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  von  der  oder  zu  deren  Gunsten  von  Dritten
die  Wahl  rechtswidrig  (zu  vergleichen  insbesondere  88  107  bis  109,  240,  339  des  Reichsstrafgesetzbuchs)
  oder  durch  Gewährung  oder  Versprechen  von  Geschenken  beeinflußt
worden  ist,  es  sei  denn,  daß  dadurch  das  Wahlergebnis  nicht  verändert  werden  konnte.

29.  Die  Akten  über  die  Feststelluno  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel  sind
bis  zum  Ablaufe  der  Wahlzeit  vom  Oberversicherungsamt  Schwerin  aufzubewahren.