Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

.Nr.  45.  1914.  393

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind.  in  einer
Reihe  nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  1,  2,  3,  4  ufw.  zu  teilen.  Die  ermittelten
Teilzahlen  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zahlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.
  Die  Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen  als  aus
den  früheren  Reihen  für  die  Zuweisung  von  Sitzen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr
entstehen.  Bruchteile  von  Zahlen  sind  wegzulassen.

Sind  bei  der  Verteilung  des  letzten  Sitzes  mehrere  gleiche  Zahlen  vorhanden,  so
entscheidet  das  Los.

22.  Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an
die  glltig  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  die  Bewerber
in  der  Liste  aufgeführt  sind.

Sind  einer  Vorschlagsliste  mehr  Sitze  zugewiesen,  als  auf  ihr  Bewerber  gültig
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  ihr  Vorgeschlagenen  gewählt.  Die  überzähligen  Sitze
werden  unter  die  übrigen  Vorschlagslisten  durch  Fortsetzung  des  in  Nr.  21  besrimmten
Verfahrens  verteilt.  6

«  Die  an  erster  Stelle  gewählten  Arbeitgeber  und  Versicherten  sind  ordentliche  Mitglieder
  des  Ausschusses,  die  an  nächster  Stelle  stehenden  Gewählten  sind  die  ersten,  die
weiter  folgenden  die  zweiten  Ersatzmänner  der  ordentlichen  Mitglieder,  und  zwar  in
der  Art,  daß  durch  die  Reihenfolge  der  Ersatzmänner  bestimmt  wird,  für  welche  ordentlichen
  Mitglieder  sie  als  Ersatzmänner  einzutreten  haben.  4
23.  Uber  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen.  Sie
5  vom  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuSuziehenden  Schriftführer  zu  unterreiben.


In  ihr  sind  Zeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des  Wahlvorstandes,
  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder  Vorschlagsliste
  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechneten  Höchstzahlen,  deren  Verteilung  auf
die  Vorschlagslisten  und  die  Namen  der  als  ordentliche  Mitglieder  sowie  als  erste  und
zweite  Ersatßzmänner  Gewählten  anzugeben.

24.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Aufforderung  mitzuteilen,
sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen  eine  Erklärun.
nicht  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.

Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Ersolg  ab,  so  treten  für  sie  die  auf  derleiben
  Liste  gültig  vorgeschlagenen,  noch  nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  22
ibs.  1  bezeichneten  Reihenfolge  ein.  §  22  Abs.  2  gilt  entsprechend.

Für  Ausschußmitglieder,  die  vor  Ablauf  der  Wahlzeit  ausscheiden,  rücken  die
Ersaßmänner  in  der  aus  der  Vorschrift  in  Nr.  22  Abs.  3  sich  ergebenden  Reihenfolge  ein.
(Beispiele:  Beim  Wegfall  des  an  erster  Stelle  stehenden  ordentlichen  Mitgliedes  tritt  ein
der  an  erster  Stelle  verzeichnete  Erste  Ersatzmann  und  nach  dessen  Wegfall  der  an  erster
Stelle  verzeichnete  Zweite  Ersatzmann.  Beim  Wegfall  des  an  dritter  Stelle  stehenden
ordentlichen  Mitglieds  tritt  ein  der  an  dritter  Stelle  verzeichnete  Erste  Ersatzmann  und
nach  dessen  Wegfall  der  an  dritter  Stelle  stehende  Zweite  Ersatzmann).

Scheiden  während  der  Wahlzeit  ein  Vertreter  und  seine  beiden  Ersatzmänner  aus,
so  hat  eine  Nachwahl  nur  stattzusinden,  wenn  die  Zahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
oder  der  Versicherten  nicht  mehr  wenigstens  je  3  beträgt.