Nr. 46. 1914. 397
4. Das Papier ist mit einem Wasserzeichen zu versehen. Das Wasserzeichen
soll im nassen Zustande auf dem Siebe in das Papier gebracht werden, es soll
außer dem kleineren Mecklenburgischen Wappen die Firma der Fabrik in Buch-
staben — vollständig oder abgekürzt — und das Zeichen der Verwendungszklasse
„Normal Za“ enthalten. Das Wasserzeichen muß vollständig, wenn auch unter-
brochen, in jedem Bogen vorhanden sein.
5. Auf dem zur Verpackung des Schreibpapiers dienenden Umschlagpapiere
werden angegeben die Sorte, deren Nummer, die Bezeichnung „Velin“ und
„Nicht surrogatfrei“, das Zeichen der Verwendungsklasse, das Gewicht des ver-
packten Halbrieses einschließlich Verpackung, der Preis, das Format, das Wappen,
das Fabrikzeichen.
6. Die Fabrik wird alle Sorgfalt darauf verwenden, um zu verhüten, daß
zwischen das Papier einer bestimmten Sorte Papier von einer anderen Sorte
verpackt wird.
7. Der Fabrik bleibt es überlassen, nach ihrem Ermessen den Vertrieb des
Papiers einzurichten, namentlich sich nach wie vor der Vermittelung einer Agentur
zu bedienen, welche die Papiere an die Schreibpapierhandlungen zum Verkaufe
an die Abnehmer abgibt. Es ist jedoch Fürsorge zu treffen, daß nach Möglichkeit
in allen Städten und Flecken, in denen Großherzogliche Behörden ihren Sitz
haben, Verkaufsstellen vorhanden sind.
8. Der Großherzoglichen Regierung steht es frei, die Mecklenburgischen
Wappenpapiere dem Königlichen Materialprüfungsamt in Dahlem oder einer
anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Anstalt zur Untersuchung hinzu-
geben, um jederzeit feststellen zu können, ob die den Großherzoglichen Behörden
gelieferten Papiere den vereinbarten Anforderungen genügen, oder ob erhobene
Ausstellungen berechtigt sind. Dazu sollen die Stichproben aus verschiedenen
Paketen der Lieferung, im ganzen mindestens 10 Bogen, entnommen und unbe-
schrieben, nicht gerollt und nicht geknifft, zwischen zwei steife Deckel verpackt an
das Materialprüfungsamt versandt werden. Handelt es sich um Ausstellungen
gegen ein einzelnes Paket, so sind mindestens 10 Bogen aus demselben an das
Prüfungsamt zu versenden.
Großherzogliche Behörden, die Veranlassung finden, auf eine technische
Untersuchung der ihnen gelieferten Mecklenburgischen Wappenpapiere anzu-
tragen, haben ihre Anträge an das unterzeichnete Ministerium zu richten und
dabei die vorstehend gegebenen Anweisungen zu beachten.
9. Der Großherzoglichen Regierung steht es frei, jederzeit von dem durch
die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 8 geregelten Geschäftsverhältnisse zurück-
zutreten.