Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

898 Nr. 46. 1914. 
10. Die Verwendung des surrogatfreien und des surrogathaltigen Papiers 
bei den Großherzoglichen Behörden hat in Zukunft, wie folgt, zu geschehen: 
Sorte Nr. 6 oder 10 (siehe Bekanntmachung vom 31. Mai 1894) zu 
Schriftstücken, die zur Allerhöchsten Vorlage oder Unterschrift ge- 
langen und zu wichtigen Urkunden (Verträgen usw.); 
Sorte Nr. 11 zu Entwürfen, Ausfertigungen und Abschriften für 
Handschrift; 
Sorte Nr. 11 M zu desgl. für Maschinenschrift; 
Sorte Nr. 12 zu desgl. für Schreibmaschinen-Durchschläge auf allen 
Bogenseiten; 
Sorte Nr. 12 a zu desgl. für Schreibmaschinen-Durchschläge auf der 
1. und 3. Bogenseite; 
Sorte Nr. 13 zu Schreiben an auswärtige Behörden, zu Nachrichten 
und Erlassen an Privatpersonen und Beamte, soweit es sich um 
kürzere, nicht mehr als einen Quartbogen beanspruchende Mit- 
teilungen handelt, für Handschrift; 
Sorte Nr. 13 M zu desgl. für Maschinenschrift. 
Die zurzeit vorhandenen Papiervorräte der Sorten Nr. O, 1, 2, 3 und 7 
können zunächst mitaufgebraucht werden. 
Zu Hypotheken= und Grundschuldbriefen ist wie bisher besonders starkes und 
haltbares Papier zu verwenden; bezüglich der Beschaffung dieses Papiers ver- 
bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Von der Verwendung des Wappenpapiers ist abzusehen bei abweichenden 
Formaten, billigst zu beschaffenden Formularen und Papieren zu Verwendungs- 
zwecken, bei denen es auf die Dauerhaftigkeit des Papiers nicht ankommt. 
11. Die Bestimmungen vom 31. Mai 1894 werden, soweit sie nicht die 
Sorten Nr. 6 und 10 betreffen, hiermit aufgehoben. 
Schwerin, den 14. Juli 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. von Blücher. 
  
  
Mit dieser Nr. 46 wird ausgegeben: Nr 42 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.
	        
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