898 Nr. 46. 1914.
10. Die Verwendung des surrogatfreien und des surrogathaltigen Papiers
bei den Großherzoglichen Behörden hat in Zukunft, wie folgt, zu geschehen:
Sorte Nr. 6 oder 10 (siehe Bekanntmachung vom 31. Mai 1894) zu
Schriftstücken, die zur Allerhöchsten Vorlage oder Unterschrift ge-
langen und zu wichtigen Urkunden (Verträgen usw.);
Sorte Nr. 11 zu Entwürfen, Ausfertigungen und Abschriften für
Handschrift;
Sorte Nr. 11 M zu desgl. für Maschinenschrift;
Sorte Nr. 12 zu desgl. für Schreibmaschinen-Durchschläge auf allen
Bogenseiten;
Sorte Nr. 12 a zu desgl. für Schreibmaschinen-Durchschläge auf der
1. und 3. Bogenseite;
Sorte Nr. 13 zu Schreiben an auswärtige Behörden, zu Nachrichten
und Erlassen an Privatpersonen und Beamte, soweit es sich um
kürzere, nicht mehr als einen Quartbogen beanspruchende Mit-
teilungen handelt, für Handschrift;
Sorte Nr. 13 M zu desgl. für Maschinenschrift.
Die zurzeit vorhandenen Papiervorräte der Sorten Nr. O, 1, 2, 3 und 7
können zunächst mitaufgebraucht werden.
Zu Hypotheken= und Grundschuldbriefen ist wie bisher besonders starkes und
haltbares Papier zu verwenden; bezüglich der Beschaffung dieses Papiers ver-
bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Von der Verwendung des Wappenpapiers ist abzusehen bei abweichenden
Formaten, billigst zu beschaffenden Formularen und Papieren zu Verwendungs-
zwecken, bei denen es auf die Dauerhaftigkeit des Papiers nicht ankommt.
11. Die Bestimmungen vom 31. Mai 1894 werden, soweit sie nicht die
Sorten Nr. 6 und 10 betreffen, hiermit aufgehoben.
Schwerin, den 14. Juli 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. von Blücher.
Mit dieser Nr. 46 wird ausgegeben: Nr 42 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.