Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

402  Nr.  47.  1914.

Bekanntmachung,

betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A,  C,  D  nebst  Anlage  b
und  E  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehenden  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen
A.  C,  D  nebst  Anlage  b  und  E  zu  dem  Gesegze,  betuessend  die  Schlachtvieh=  und  Flesabeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich
1908  S.479  S.  1“)  mit  der  Maßgabe  beschlossen,  daß  die  Anderungen  am  1.  August
1914  in  Kraft  treten.

I.  Der  §  29  der  Ausführungsbestimmung  D  zum  Schlachtvieh=  und  FleischbeschaugLesetze
  (Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  479,  S.67“)
wird  wie  folgt  geändert:

Im  Abs.  2b  sind  die  Worte  „oder  Rosmarinöl“  und  im  Abs.  3  die  Worte

„1  ke  Rosmarinsl“  zu  streichen;

hinter  dem  Worte  „(Birkenteer)“  ist  hinzuzufügen:
a)  im  Abs.  2  b:
5,  stark  riechendem  oder  tief  dunkel  gefärbtem  Maschinenschmieröl  (Zylinder5l)
  oder  mit  flüssigem  Terpineol  von  der  Dichte  0,  eas  bis  0/#%%
be  100.0  und  dem  Siedepunkt  unter  gewöhnlichem  Drucke  bei  216  bis

b)  im  Abs.  3:
„b  kg  stark  riechendes  oder  tief  dunkel  gefärbtes  Maschinenschmieröl
ylinderöl),  1  keg  flüssiges  Terpineol  von  den  im  Abs.  2  b  angegebenen
igenschaften“.

I.  Die  auf  die  Trichinenschau  bezüglichen  Vorschriften  der  Ausführungsbestimmungen
  A,  C,  D  nebst  Anlage  b  und  E  zum  Schla  wieh  und  Fleischbef  augeseh
(Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  478,  S.  17)
werden  geändert  wie  folgt:

Ausführungsbestimmungen  A.
Im  #  34  erhält  Nr.  4  folgende  Fassung:
„Trichinen  bei  Schweinen,  wenn  durch  die  Untersuchung  von  14  aus  den
Zwerchfellpfeilern,  beim  Vorhandensein  nur  eines  Zwerchfellpfeilers  aus
diesem,  entnommenen  Präparaten  in  6  oder  mehr  Präparaten  oder  durch
die  Untersuchung  von  28  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  oder  den
Bauchmuskeln  entnommenen  Präparaten  in  12  oder  mehr  Präparaten  Trichinen
  festgestellt  sind.“