402 Nr. 47. 1914.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C, D nebst Anlage b
und E zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
Der Bundesrat hat die nachstehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen
A. C, D nebst Anlage b und E zu dem Gesegze, betuessend die Schlachtvieh= und Flesabeschau,
vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich
1908 S.479 S. 1“) mit der Maßgabe beschlossen, daß die Anderungen am 1. August
1914 in Kraft treten.
I. Der § 29 der Ausführungsbestimmung D zum Schlachtvieh= und FleischbeschaugLesetze
(Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479, S.67“)
wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2b sind die Worte „oder Rosmarinöl“ und im Abs. 3 die Worte
„1 ke Rosmarinsl“ zu streichen;
hinter dem Worte „(Birkenteer)“ ist hinzuzufügen:
a) im Abs. 2 b:
5, stark riechendem oder tief dunkel gefärbtem Maschinenschmieröl (Zylinder5l)
oder mit flüssigem Terpineol von der Dichte 0, eas bis 0/#%%
be 100.0 und dem Siedepunkt unter gewöhnlichem Drucke bei 216 bis
b) im Abs. 3:
„b kg stark riechendes oder tief dunkel gefärbtes Maschinenschmieröl
ylinderöl), 1 keg flüssiges Terpineol von den im Abs. 2 b angegebenen
igenschaften“.
I. Die auf die Trichinenschau bezüglichen Vorschriften der Ausführungsbestimmungen
A, C, D nebst Anlage b und E zum Schla wieh und Fleischbef augeseh
(Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 478, S. 17)
werden geändert wie folgt:
Ausführungsbestimmungen A.
Im # 34 erhält Nr. 4 folgende Fassung:
„Trichinen bei Schweinen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den
Zwerchfellpfeilern, beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus
diesem, entnommenen Präparaten in 6 oder mehr Präparaten oder durch
die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den
Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Trichinen
festgestellt sind.“