Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr.  47.  1914.

Seite  20  unter  Ià  Sprengstoffe.  B.  Schießmittel.  2.  Gruppe  „Verpackung“

  c.  (2)  ist  am  Ende  hinzuzufügen:  Einzelne  Kartuschen

  dürfen  ein  höheres  Gewicht  haben.

Seite  32  unter  Ib  Munition.  „Güterverzeichnis“  Nr.  5.  Die

Uüberschrift  wird  gefaßt:
Brisante  Sprengladungen  für  Geschosse,  Torpedos
und  Minenz;  ferner  Sprengpatronen,  Sprengbüchsen
  unddergleichen,  Schrapnellgranaten  (Ziffer  7  a)  E),
sämtlichohne  Zünder.

Daselbst  wird  als  Absatz  c)  nachgetragen:

Jc)  Schrapnellgranaten  (Ziffer  73)—)  bis  7,5  cm  Kaliber
  ohne  Kammerhülsen  —  und  Bodenkammerladung
  und  ohne  Zünder.

Daselbst  unter  „Berpackung“  zu  Ziffer  5  Abs.  (2)  am  Ende  ist  nachzutragen:


Schrapnellgranaten  ohne  Kammerhülsen=  und
Bodenkammerladungen  —  an  Stelle  der  Zünder

Zinkverschlußschrauben  mithohlem  Zapfen  —  unter
Jc)  sind  in  starke  Holzkisten  derart  zu  verpacken,  daß
sieinden  Kisten  feststehen.  Die  Kisten  sindmit  Handhaben
  so  zu  versehen,  daß  beim  Tragen  der  Kiste  die
Geschosse  mit  der  Zinkverschlußschraube  nach  oben.
gerichtet  sind.
Daselbst  im  Absatz  (3)  am  Ende:

oder  „Schrapnellgranaten  ohne  Kammerhülsenund
  Bodenkammerladung,  Id  Oben.  Nicht  stürzen“.

Seite  45  unter  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase  unter  „Verladungsvorschriften“

  2a)  „Entzündlich  und  giftig“  ist  zwischen
„Grubengas“  und  „Olgas“  einzufügen:  "
Aethan.  .  .Ziffet5.

.  Seite  66  unter  IV.  Giftige  Stoffe  unter  Ziffer  8  des  Güterverzeichnisses

  ist  hinter  „chlorsaure  Salze“  aufzunehmen:
Bariumsuperoxyd.

Daselbst  unter  „Verpackung“  sind  in  dem  mit  „Chlorsaure  Salze“

beginnenden  Absatze  diese  Worte  zustreichen  und  dafür  zu  setzen:
Die  Stoffe  der  Ziffer  8.