40 Nr. 52. 1914.
von der Einziehung dieser Geldstrafen während der Dauer des mobilen Zu-
standes abgesehen werden, auch wenn dadurch die Verjäßrung der Strafe eintritt.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen die Strafvollstreckungsbehörden
ermächtigt sein, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Strafvollstreckung
niederzuschlagen, wenn der Gestellungspflichtige oder seine Familie in bedürftiger
Lage ist. · «
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 3. August 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 3. Auguft 914, betrefsend Schutz der Eisenbahnen.
Gegen alle Personen, die bei einem Anschlag gegen die Eisenbahn ertappt
werden, sind nach Bestimmung Seiner Majestät des Kaisers auf der Stelle die
schärfsten Exekutivmaßregeln anzuwenden. Alle irgendwie verdächtigen Personen
sind sofort festzunehmen.
Schwerin, den 3. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 3. Auguft 1914, betreffend ausländische Arbeller.
Min Rücksicht darauf, daß die im Lande befindlichen ausländischen Arbeiter sich
bisher während des Kriegszustandes ruhig verhalten haben, wird zwar von einer
allgemeinen Ausweisung dieser Arbeiter abgesehen. Es werden jedoch im Ein-
vernehmen mit dem Großherzoglichen Kontingentskommando die nachstehenden
Bestimmungen getroffen:
1. Die ausländischen Arbeiter dürfen ihre jetzige Arbeitsstelle nicht ver-
lassen. Arbeiter, welche die Arbeitsstelle verlassen haben, sind sofort
an dieselbe zurückzuführen. "