Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  59.  449

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  8.  August  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pferdegelder.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Luftschiffsverkehr.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr
von  Kraftfahrzeugen.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Anforderung  von

affen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  August  1914,  betreffend  die  Pferbegelder.

Nach  §  27  der  Verordnung  vom  17.  April  1903,  betreffend  Beschaffung
der  Mobilmachungspferde,  wird  die  Liquidation  über  die  abgenommenen
Pferde  usw.  nach  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  spätestens  binnen
8  Tagen  von  dem  Ziovilkommissar  (Bezirkskommissar  oder  dessen  Vertreter)
an  das  Ministerium  des  Innern  eingereicht.

Das  Ministerium  stellt  die  Kosten  fest  und  veranlaßt  die  Anweisung
zur  vorschußweisen  Zahlung  der  Beträge  für  Rechnung  der  Generalkriegkasse.
Die  Auszahlung  an  die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  erfolgt  demnächst
durch  Vermittelung  der  Renterei  gegen  Ablieferung  der  Anerkenntnisse  und
Quittungsleistung.

Nach  hierher  gelangter  Mitteilung  der  Generalkriegskasse  werden  die  für
die  Auszahlung  erforderlichen  Beträge  erst  nach  Eingang  der  fest-98