Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Markt=  und  Handelswaaren  ausländischer
  Kaufleute.
g.  4.

Die  ausländischen  Kaufleute,  Krämer,
Handwerksleute  und  Haustrer,  welche  Wagren
  zum  Verkauf  auf  Märkten,  Messen,
oder  auch  zum  Haustren  in  das  Land  bringen,
  haben,  insofern  ihnen  der  Eintritt
in  das  Land  durch  die  Polizei-Gesebe  nicht
untersagt  ist,  anstatt  einer  Gewerbsleuer,
folgendes  zu  entrichten:

-a)  die  in  der  ersten  und  zweiten  Abtheilung
  der  Gewerbsteuer-Instruktion
  vom  September  1321  aufgezählten
  Handwerker,  so  wie  die  in  jener  Instrubtion
  F.  und  3  genannten  Kleinhändler,
  je  für  einen  Tag  15  kr.

b)  die  Handwerker  der  dritten  und  vierten

  Abtheilung,  je  für  einen  Tag  2  kr.
S.  die  Melage.
Tßuc)  die  Krämer  und  Kaufleute  bei  einem

Waarenvorrath  bis  auf  500  fl.  täglich

  .  .  .  .  Isivon
  5oo  bis  2000  fl.  taͤglich  2  fl.
bei  einem  groͤßern  4fl.

Der  Werth  der  Waaren  ist  vom  Kraͤ-mer
  oder  Kaufmann  gewissenhaft  anzugeben;
  im  Zweifelsfalle  kann  die  Accisbehoͤrde
  den  Werth  derselben  nach  geschehener  Besichtigung
  selbst  oder  nach  Verlangen  des
Accispflichtigen  unter  Zuziehung  von  Sach-501



versiändigen  bestiminen  und  hienach  die
Schuldigkeit  sestsehen.

Will  der  Ausländer  die  Berechtigung
zum  Verkauf  seiner  Waaren  im  Inlande
auf  längere  Zeit  erlangen,  so  ist  zu  entrichten:

auf  die  Dauer  von  r  Monat  das  5  fache
—  3  Monaten  —  10
—  6  »  20
—  1  Jahr  das  40
des  für  einen  Tag  bestimmten  Ansaßes,
in  welchem  Falle  ein  Patent  hiefuͤr  ausgestellt
  wird.

Die  Reisenden  auswiräger  Handelsleute
  aus  Ländern,  mit  denen  beine  besondern
  Handels=  Berträge  bestehen,  welche
fremde  Waaren  zum  Verkauf  anbieten
und  Bestellungen  darauf  annehmen,  werden
  sogleich  bei  ihrem  Eintritt  in  das  Land
mit  einem  auf  ein  Jahr  gültigen  Patent
versehen,  für  dessen  Ertheilung  eine  Abgabe
von  15  fl.  zu  entrichten  ist.

Lotterien,  Theater  und  ausgestellte
Seltenheiten.

C.  5.

Dlejenigen,  welche  sich  selbst  oder  ihre
Kunstwerke  und  sonstige  Seltenheiten  zur
Schau  tragen,  haben  zu  entrichten:

ae)  wenn  sie  ein  Eintrittsgeld  beziehen,  von
jedem  Gulden  Erlös  5#kr.