Markt= und Handelswaaren ausländischer
Kaufleute.
g. 4.
Die ausländischen Kaufleute, Krämer,
Handwerksleute und Haustrer, welche Wagren
zum Verkauf auf Märkten, Messen,
oder auch zum Haustren in das Land bringen,
haben, insofern ihnen der Eintritt
in das Land durch die Polizei-Gesebe nicht
untersagt ist, anstatt einer Gewerbsleuer,
folgendes zu entrichten:
-a) die in der ersten und zweiten Abtheilung
der Gewerbsteuer-Instruktion
vom September 1321 aufgezählten
Handwerker, so wie die in jener Instrubtion
F. und 3 genannten Kleinhändler,
je für einen Tag 15 kr.
b) die Handwerker der dritten und vierten
Abtheilung, je für einen Tag 2 kr.
S. die Melage.
Tßuc) die Krämer und Kaufleute bei einem
Waarenvorrath bis auf 500 fl. täglich
. . . . Isivon
5oo bis 2000 fl. taͤglich 2 fl.
bei einem groͤßern 4fl.
Der Werth der Waaren ist vom Kraͤ-mer
oder Kaufmann gewissenhaft anzugeben;
im Zweifelsfalle kann die Accisbehoͤrde
den Werth derselben nach geschehener Besichtigung
selbst oder nach Verlangen des
Accispflichtigen unter Zuziehung von Sach-501
versiändigen bestiminen und hienach die
Schuldigkeit sestsehen.
Will der Ausländer die Berechtigung
zum Verkauf seiner Waaren im Inlande
auf längere Zeit erlangen, so ist zu entrichten:
auf die Dauer von r Monat das 5 fache
— 3 Monaten — 10
— 6 » 20
— 1 Jahr das 40
des für einen Tag bestimmten Ansaßes,
in welchem Falle ein Patent hiefuͤr ausgestellt
wird.
Die Reisenden auswiräger Handelsleute
aus Ländern, mit denen beine besondern
Handels= Berträge bestehen, welche
fremde Waaren zum Verkauf anbieten
und Bestellungen darauf annehmen, werden
sogleich bei ihrem Eintritt in das Land
mit einem auf ein Jahr gültigen Patent
versehen, für dessen Ertheilung eine Abgabe
von 15 fl. zu entrichten ist.
Lotterien, Theater und ausgestellte
Seltenheiten.
C. 5.
Dlejenigen, welche sich selbst oder ihre
Kunstwerke und sonstige Seltenheiten zur
Schau tragen, haben zu entrichten:
ae) wenn sie ein Eintrittsgeld beziehen, von
jedem Gulden Erlös 5#kr.