Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  60.  1914.  453

vor  der  Prüfungskommission  zu  Rostock  abgelegt  und  sich  hierauf  wenigstens
ein  Jahr  lang  als  Gehülfe  in  Apotheken  praktisch  betätigt  haben,  unter  Erlaß
  des  noch  übrigen  Teils  der  vorgeschriebenen  Zeit  der  praktischen  Betätigung
  sofort  die  Approbation  als  Apotheker  erteilen.  #  ·

Die  Approbation  geschieht  in  der  Erwartung,  daß  die  Kandidaten,  soweit
  sie  nicht  in  den  Heeresdienst  treten,  den  Behörden  zur  Verwendung  an
solchen  Orten  zur  Verfügung  stehen  werden,  wo  eine  Verstärkung  des  Apothekerpersonals
  erforderlich  erscheint.

Schwerin,  den  8.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  8.  August  1914,  betreffend  Nachweisung  von
Apothekern.
Das  pharmazeutische  Institut  zu  Rostock  ist  in  der  Lage  in  Orten,  wo  infolge
  der  Kriegsbereitschaft  ein  Mangel  an  Apothekern  besteht,  den  Behörden
diejenigen  Apotheker  nachzuweisen,  welchen  auf  Grund  der  Bekanntmachung
vom  8.  d.  Mts.  (Rbl.  1914  Nr.  60)  jetzt  vom  unterzeichneten  Ministerium
die  Approbation  als  Apotheker  in  der  Erwartung  erteilt  wird,  daß,  wenn  sie
nicht  in  Heeresdienst  treten,  sie  dort  tätig  werden,  wo  eine  Verstärkung  des
Apothekenpersonals  notwendig  erscheint.
Schwerin,  den  8.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.