Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

462  Nr.  60.  1914.

des  Hansabundes,  der  Christlichen,  Hirsch-  Dunkerschen  und  Freien  Gewerkschaften.
  Die  Tätigkeit  aller  Organisationen  soll  im  vollen  Umfange  aufrechterhalten,
  jedoch  nach  gemeinsamen  Zielpunkten  gelenkt  werden.

Die  Behörden  werden  aufgesordert,  den  Anregungen  und  Anträgen  der
Reichszentrale  stattzugeben.

Die  im  Lande  vorhandenen  Organisationen  wollen  sich,  soweit  dies  noch
nicht  geschehen  ist,  der  Reichszentrale  anschließen.

Alle  Anträge  auf  Benutzung  von  Militärzügen  für  Arbeitertransporte
müssen  nach  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnabteilung  des  Großen  Generalstabes
  ausschließlich  durch  die  Reichszentrale  gehen.

Die  Reichszentrale  wird  gegebenenfalls  direkt  mit  den  Verwaltungsbehörden
  des  Landes  und  den  sonst  in  Betracht  kommenden  Stellen  verhandeln.

Schwerin,  den  9.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  August  1914,  betreffend  Ausbildung  von  Flugschülern
  in  Görries.

Die  Ausbildung  der  Flugschüler  auf  dem  Flugplatze  Görries  wird  auch
während  der  Mobilmachung  fortgesetzt.

Flugzeiten  sind  bei  günstigem  Wetter  von  3  Uhr  30  Minuten  bis
8  Uhr  morgens  und  von  6  Uhr  30  Minuten  bis  9  Uhr  abends.

Die  Flugzeuge  der  Station  haben  auf  den  Tragflächen  sowie  auf  dem
Seitensteuer  je  ein  schwarzes  Kreuz.

Störung  der  Flugübungen,  insbesondere  das  Beschießen  der  Flugzeuge
durch  die  Zivilbevölkerung  ist  strengstens  untersagt.

Schwerin,  den  9.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.
(3)  Bekanntmachung  vom  8.  August  1914,  betressend  Erteilung  der  Approbation
  als  Apotheker  an  Kandibdaten  der  Pharmoazie.
Auf  Grund  eines  Bundesratsbeschlusses  vom  6.  d.  Mts.  (Deutscher  Reichs.
anzeiger  1914  Nr.  184)  wird  das  unterzeichnete  Ministerium  bis  auf  weiteres
auf  Antrag  den  Kandidaten  der  Pharmczie,  die  die  pharmazeutische  Prüfung