Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  8.  1914.  13

Durchführung  der  regelmäßigen  amtlichen  Kesselprüfungen  eine  besondere  Gewähr
  bietet.

5.  Die  Entfreiung  wird  durch  das  Regierungs-Blatt  bekannt  gemacht  und
den  übrigen  am  Schiffsverkehr  beteiligten  Bundesregierungen  mitgeteilt.

5  26b.

1.  Falls  ein  Seedampfsschiff  sowie  ein  Seesegelschiff  oder  ein  Seemotorschiff,

welches  mit  Hilfskesseln  ausgerüstet  ist,  innerhalb  der  regelmäßigen  oder  der  etwa
dafür  behördlich  zugelassenen  weiteren  Fristen  einen  deutschen  Hafen  nicht  anläuft,
  so  ist  der  leitende  Maschinist  des  Schiffes,  soweit  er  im  Besitze  mindestens
des  Patentes  für  Seemaschinisten  II.  Klasse  ist,  berechtigt  und  verpflichtet,  spätestens
  beim  Anlaufen  des  nächsten  Auslandshafens  die  Kessel  einer  entsprechenden,
nichtamtlichen  Dampf=  oder  inneren  Untersuchung  oder  Wasserdruckprobe  zu
unterziehen  und  hiervon  unter  Benutzung  der  vorgeschriebenen  Vordrucke  ungesäumt
  an  die  Großherzogliche  Technische  Kommission  in  Schwerin  Bericht  zu
erstatten.
2.  Es  bleibt  den  Reedereien  überlassen,  die  leitenden  Maschinisten  auf  dem
Wege  der  Dienstanweisung  zu  verpflichten,  gegebenenfalls  einen  Maschineninspektor
  oder  einen  Beauftragten  der  Reederei  zu  den  Untersuchungen  zuzuziehen.
Der  leitende  Maschinist  hat  eine  Abschrift  des  Untersuchungsberichts  den  an  Bord
befindlichen  Kesselpapieren  anzufügen,  ein  drittes  Exemplar  der  Reederei  einzusenden.


3.  Bei  der  Ausführung  einer  Kesseluntersuchung  unter  Dampf  sowie  bei
einer  Wasserdruckprobe  hat  der  leitende  Maschinist  sich  eines  Kontrollmanometers
zu  bedienen.

4.  Bei  gutem  Zustande  des  Kessels  ist  der  leitende  Maschinist  befugt,  die
innere  Untersuchung  oder  Wasserdruckprobe  um  zwei  Monate  über  den  Füälligkeitstermin
  hinauszuschieben.  Die  Fristverlängerung  darf  bei  gutem  Zustande  des
Kessels  bis  zu  sechs  Monaten  betragen,  wenn  das  Schiff  voraussichtlich  innerhalb
dieser  Zeit  einen  in  einem  deutschen  Bundesstaat  belegenen  Hafen  erreicht.

*5  26c.

1.  Sofort  nach  Wiedereintreffen  des  Schiffes  in  einem  zu  einem  deutschen
Bundesstaat  gehörigen  Hafen  hat  der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter
—  unbeschadet  der  durch  den  leitenden  Maschinisten  vorgenommenen  Untersuchungen
  —  die  ordnungsmäßige  amtliche  Erledigung  der  fälligen  Untersuchungen
  bei  der  zuständigen  Stelle  des  Heimathafens  oder  des  Anlaufhafens
zu  beantragen.