Nr. 8. 1914. 13
Durchführung der regelmäßigen amtlichen Kesselprüfungen eine besondere Gewähr
bietet.
5. Die Entfreiung wird durch das Regierungs-Blatt bekannt gemacht und
den übrigen am Schiffsverkehr beteiligten Bundesregierungen mitgeteilt.
5 26b.
1. Falls ein Seedampfsschiff sowie ein Seesegelschiff oder ein Seemotorschiff,
welches mit Hilfskesseln ausgerüstet ist, innerhalb der regelmäßigen oder der etwa
dafür behördlich zugelassenen weiteren Fristen einen deutschen Hafen nicht anläuft,
so ist der leitende Maschinist des Schiffes, soweit er im Besitze mindestens
des Patentes für Seemaschinisten II. Klasse ist, berechtigt und verpflichtet, spätestens
beim Anlaufen des nächsten Auslandshafens die Kessel einer entsprechenden,
nichtamtlichen Dampf= oder inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe zu
unterziehen und hiervon unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke ungesäumt
an die Großherzogliche Technische Kommission in Schwerin Bericht zu
erstatten.
2. Es bleibt den Reedereien überlassen, die leitenden Maschinisten auf dem
Wege der Dienstanweisung zu verpflichten, gegebenenfalls einen Maschineninspektor
oder einen Beauftragten der Reederei zu den Untersuchungen zuzuziehen.
Der leitende Maschinist hat eine Abschrift des Untersuchungsberichts den an Bord
befindlichen Kesselpapieren anzufügen, ein drittes Exemplar der Reederei einzusenden.
3. Bei der Ausführung einer Kesseluntersuchung unter Dampf sowie bei
einer Wasserdruckprobe hat der leitende Maschinist sich eines Kontrollmanometers
zu bedienen.
4. Bei gutem Zustande des Kessels ist der leitende Maschinist befugt, die
innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe um zwei Monate über den Füälligkeitstermin
hinauszuschieben. Die Fristverlängerung darf bei gutem Zustande des
Kessels bis zu sechs Monaten betragen, wenn das Schiff voraussichtlich innerhalb
dieser Zeit einen in einem deutschen Bundesstaat belegenen Hafen erreicht.
*5 26c.
1. Sofort nach Wiedereintreffen des Schiffes in einem zu einem deutschen
Bundesstaat gehörigen Hafen hat der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter
— unbeschadet der durch den leitenden Maschinisten vorgenommenen Untersuchungen
— die ordnungsmäßige amtliche Erledigung der fälligen Untersuchungen
bei der zuständigen Stelle des Heimathafens oder des Anlaufhafens
zu beantragen.