Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

12  Nr.  8  1914.

2.  Außerdem  ist  bei  jedem  Schiffsdampfkessel  alle  zwei  Jahre  eine  innere
Untersuchung  und  alle  sechs  Jahre  eine  Wasserdruckprobe  vorzunehmen.  Die
innere  Untersuchung  kann  nach  dem  Ermessen  des  Sachverständigen  durch  eine
Wasserdruckprobe  ergänzt  werden.

3.  Das  Ergebnis  jeder  Untersuchung  bezw.  Wasserdruckprobe  ist  in  das
gemäß  §  7  für  den  Kessel  angelegte  Revisionsbuch  einzutragen.  Gleichzeitig  ist
von  dem  Sachverständigen  jedes  Mal  ein  Vermerk  darüber  hinzuzufügen,  bis  zu
welchem  Tage  spätestens  die  nächste  äußere,  innere  und  Druckprobe-Untersuchung
stattzufinden  hat.  «

4.  Bei  Gelegenheit  der  äußeren  Untersuchung  des  Dampfkessels  ist  auch  die
etwa  vorhandene  Überhitzeranlage  soweit  als  möglich  zu  besichtigen.  Ebenso  ist
bei  den  regelmäßigen  Wasserdruckproben  der  Dampfkessel  die  etwa  vorhandene
UÜberhitzeranlage  mit  dem  für  den  zugehörigen  Dampfkessel  vorgeschriebenen
Probedruck  zu  prüfen.

5.  Sammelstutzen  und  Überhitzerrohre  sind  hierbei  nach  Anordnung  des
Sachverständigen,  soweit  es  erforderlich  ist,  der  Besichtigung  zugänglich  zu  machen.

6.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  15  Absatz  3  und  6  auch  auf  die
regelmäßigen  Untersuchungen  der  Schiffsdampfkessel  Anwendung.

5  26.  .

1.  Die  Betriebsunternehmer  (oder  deren  Vertreter)  von  deutschen  Seedampfschiffen
  und  von  solchen  deutschen  Seesegelschiffen  sowie  Seemotorschiffen,
welche  mit  Hilfskesseln  ausgerüstet  sind,  haben  alljährlich  bei  Beginn  der  Schifffahrt
  bezw.  beim  erstmaligen  Eintreffen  in  einem  Hafen  des  Großherzogtums  die
vollständigen  Kesselpapiere  (Genehmigungsurkunde  und  Rewvisionsbuch)  der
Hafenpolizeibehörde  vorzulegen.

2.  Die  Hafenpolizeibehörde  hat  zu  prüfen,  ob  gemäß  Ziffer  16  der  Vereinbarungen
  der  verbündeten  Regierungen  vom  17.  Dezember  1908  den  Vorschriften
Wer  die  Vornahme  regelmäßiger  amtlicher  Kesseluntersuchungen  Genüge  geeistet
  ist.

3.  Bei  festgestellter  Fristüberschreitung  hat  die  Hafenpolizeibehörde  die
Kesselpapiere  unverzüglich  an  die  Ortsobrigkeit  zum  weiteren  Verfahren  gemäß
5W  17  Absatz  2  abzuliefern.  »

4.  Von  der  Vorschrift  des  Absatzes  1  kann  das  Ministerium  des  Innern
auf  Antrag  nach  Gehör  der  Technischen  Kommission  einer  Reederei  widerruflich
und  je  für  ein  Kalenderjahr  Entfreiung  gewähren,  wenn  die  Reederei  für  die