Ar. 62. a61
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 11. August 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützungen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. August 1914, betrefsend Familienunterstlitzungen.
Nach den Reichsgesetzen vom 28. Februar 1888 (Reichsgesetzblatt S. 59)
und vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt S. 332) und der Mecklenburgischen
Ausführungsverordnung vom 16. Februar 1889 (Regierungsblatt S. 57) er-
halten die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatz-Reserve,
Seewehr und des Landsturms im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen. Das
Gleiche gilt bezüglich der Familien derienigen Mannschaften, welche zur
Disposition der Truppen= (Marine-) Teile beurlaubt sind, derjenigen Mann-
schaften, welche das wehrpflichtige Alter Überschritten haben und freiwillig in
den Dienst eintreten, sowie des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege.
Anspruch auf die Unterstützung haben
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen
gesetzlich gleichstehende Kinder unter 15 Jahren,
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie
und Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten wurden oder das
Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben
hervorgetreten ist,
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