Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 62. a61 
Regierungs-Blatt 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 11. August 1914. 
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützungen. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 10. August 1914, betrefsend Familienunterstlitzungen. 
Nach den Reichsgesetzen vom 28. Februar 1888 (Reichsgesetzblatt S. 59) 
und vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt S. 332) und der Mecklenburgischen 
Ausführungsverordnung vom 16. Februar 1889 (Regierungsblatt S. 57) er- 
halten die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatz-Reserve, 
Seewehr und des Landsturms im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen. Das 
Gleiche gilt bezüglich der Familien derienigen Mannschaften, welche zur 
Disposition der Truppen= (Marine-) Teile beurlaubt sind, derjenigen Mann- 
schaften, welche das wehrpflichtige Alter Überschritten haben und freiwillig in 
den Dienst eintreten, sowie des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege. 
Anspruch auf die Unterstützung haben 
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen 
gesetzlich gleichstehende Kinder unter 15 Jahren, 
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie 
und Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten wurden oder das 
Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben 
hervorgetreten ist, 
102
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.