Nr. 63. 1914. 467
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. August 1914, betreffend die Regelung des
Unterrichts in den domanialen und ritter= und landschaftlichen Landschulen
während des Krieges.
Durch die Einberufung der Lehrer zum Militärdienst ist in vielen Volks-
schulen die ordnungsmäßige Erteilung des Unterrichts während des Krieges
unmöglich gemacht. Das unterzeichnete Ministerium gibt deshalb im Nach-
stehenden die Grundsätze bekannt, nach denen in solchen Fällen der Unterricht
bis auf weiteres zu regeln ist.
1. Wo nicht mehr als die Hälfte der Lehrkräfte einer Schule entzogen
2.
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ist, ist Halbtagsunterricht einzurichten.
Wo mehr als die Hälfte der Lehrkräfte fehlt, ist der Unterricht
nötigenfalls in der Weise zu beschränken, daß eine Schulklasse
wöchentlich nicht mehr als 12 Unterrichtsstunden, die auf die Haupt-
fächer Religion, Deutsch und Rechnen zu verteilen sind, erhält.
Wo eine einklassige Schule ohne Lehrer ist und ein Assistent nicht
zur Verfügung steht, ist dadurch Aushilfe zu schaffen, daß die
Kinder einer benachbarten Schule zugewiesen werden, oder durch
einen benachbarten Lehrer Halbtagsunterricht erhalten. Erweist sich
dies als untunlich, so ist der Versuch zu machen, ob eine geeignete
Persönlichkeit, etwa ein Prediger oder ein pensionierter Lehrer, für
die Erteilung des Unterrichts gewonnen werden kann. Eine Be-
schränkung des Unterrichts ist in diesem Falle ebenso wie unter
Ziffer 2 zulässig. Auch wird die vorübergehende Verwendung einer
Lehrerin gestattet, wenn sich aus der Zahl der zu unterrichtenden
Kinder kein Bedenken ergibt.
Wo einer mehrklassigen Schule sämtliche Lehrkräfte entzogen sind,
ist hierüber sofort an das unterzeichnete Ministerium zu berichten
und mit Vorschlägen wegen der Regelung des Unterrichts vorzugehen.
Im Gebiet des Domaniums wird für den Vertretungsunterricht
die übliche Vergütung gewährt.