480 Nr. 65. 1914.
Fas 2. Im § 18 „Postprotest“ erhält der 2. Sat des zweiten Abs. unter V folgende
assung: .--
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der
Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem
Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
(4) Bekanntmachung vom 10. August 1914, betressend die Einziehung von
Kosten und anderen, dem Staate geblhrenden Geldbeträgen.
Bei der Einziehung von Kosten und anderen dem Staate gebührenden Geld-
beträgen ist auf die durch den Ausbruch des Krieges veränderte allgemeine wirt-
schastliche Lage Rücksicht zu nehmen. Die mit der Einziehung befaßten Dienst-
stellen und Beamten werden deshalb veranlaßt, die Zahlungsfähigkeit der Schuld-
ner im Einzelfalle sorgfältig zu prüfen und gegenüber Personen, die infolge des
gegenwärtigen Kriegszustandes in eine bedrängte Lage gekommen sind, insbe-
sondere gegenüber Familien, deren Ernährer zu den Fahnen einberufen sind, mit
Schonung vorzugehen. Insbesondere ist auch die Art der Einziehung den Um-
ständen des Einzelfalles anzupassen und deshalb gegenüber Personen, deren
Zahlungsfähigkeit nicht völlig zweifelsfrei erscheint, von der Einziehung der Kosten
im Nachnahmeverfahren oder im vereinfachten Abholungsverfahren abzusehen.
Etwaigen Stundungsgesuchen ist zu entsprechen, wenn zu erwarten ist, daß durch
eine Stundung wirtschaftlichen Schädigungen der Schuldner vorgebeugt wird.
Schwerin, den 10. August 1914. J
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministertum.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
(5) Bekanntmachung vom 10. Auguft 1914, betreffend die Anberaumung von
Versteigerungsterminen in dem Berfahren der Versteigerung von Gegenständen,
welche der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.
In dem am 4. d. Mts. von dem Reichstag angenommenen Gesetze, betreffend
den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behin-
derten Personen, ist die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangs-