Nachtrag
zu der
Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
für Mecklenburg-Schwerin.
Der 5 18 der Satzung erhält folgende Fassung: "
„Erklärungen, durch welche die Genossenschaft Dritten gegenüber verpflichtet
werden soll, müssen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitgliede abgegeben werden. Dasselbe
gilt von Verfügungen über das Vermögen der Berufsgenossenschaft einschließlich
der Rücklage.
Die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines ständigen oder des von
ihm beauftragten Stellvertreters genügt bei Verfügungen über Bank- und
Postscheckguthaben der Genossenschaft, soweit sie:
a) in Uberweisungen an die Post oder auf ein anderes Konto der
Genossenschaft bestehen,
b) in einem Kalendervierteljahr 30 000 Mark nicht übersteigen.
Für die Ausfertigungen im Feststellungs-, Berufungs- und Rekurs-
verfahren, einschl. der Ausfertigungen der Zahlungsanweisungen und
Zahlungseinstellungsverfügungen an die Postbehörden genügt die Unterschrift
des ersten oder eines von ihm beauftragten Mitgliedes des Feststellungsausschusses.
6 * Vorstand führt ein Siegel, dessen Aufschrift die Genossenschaft
ezeichnet.“ "
BefchloiienvwiderGenossenschaftsvericmmlunglnSchwekinam24.Ssta11914.
Der Genossenschafte - Vorstand
gez. Bock.
Der vorstehende Nachtrag zur Satzung der landwirt aftlichen Berufe-
genossenschaft für Mecklenburg-Schwerin wird gemäß §# 50 ülrhen. Sese-
versicherungsordnung genehmigt.
Berlin, den 14. Juli 1914.
Daes Reichsversicherungsamt,
Abteilung für Unfallversicherung.
In Vertretung:
. 8.
i- gez. Dr. Sarrazin.
R. V. A. 8226.