Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nachtrag 
zu der 
Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 
für Mecklenburg-Schwerin. 
Der 5 18 der Satzung erhält folgende Fassung: " 
„Erklärungen, durch welche die Genossenschaft Dritten gegenüber verpflichtet 
werden soll, müssen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitgliede abgegeben werden. Dasselbe 
gilt von Verfügungen über das Vermögen der Berufsgenossenschaft einschließlich 
der Rücklage. 
Die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines ständigen oder des von 
ihm beauftragten Stellvertreters genügt bei Verfügungen über Bank- und 
Postscheckguthaben der Genossenschaft, soweit sie: 
a) in Uberweisungen an die Post oder auf ein anderes Konto der 
Genossenschaft bestehen, 
b) in einem Kalendervierteljahr 30 000 Mark nicht übersteigen. 
Für die Ausfertigungen im Feststellungs-, Berufungs- und Rekurs- 
verfahren, einschl. der Ausfertigungen der Zahlungsanweisungen und 
Zahlungseinstellungsverfügungen an die Postbehörden genügt die Unterschrift 
des ersten oder eines von ihm beauftragten Mitgliedes des Feststellungsausschusses. 
6 * Vorstand führt ein Siegel, dessen Aufschrift die Genossenschaft 
ezeichnet.“ " 
  
  
BefchloiienvwiderGenossenschaftsvericmmlunglnSchwekinam24.Ssta11914. 
Der Genossenschafte - Vorstand 
gez. Bock. 
Der vorstehende Nachtrag zur Satzung der landwirt aftlichen Berufe- 
genossenschaft für Mecklenburg-Schwerin wird gemäß §# 50 ülrhen. Sese- 
versicherungsordnung genehmigt. 
Berlin, den 14. Juli 1914. 
Daes Reichsversicherungsamt, 
Abteilung für Unfallversicherung. 
In Vertretung: 
. 8. 
i- gez. Dr. Sarrazin. 
R. V. A. 8226.
	        
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