Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nachtrag

zu  der

Satzung  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft
für  Mecklenburg-Schwerin.

Der  #  18  der  Satzung  erhält  folgende  Fassung:

„Erklärungen,  durch  welche  die  Genossenschaft  Dritten  gegenüber  verpflichtet
werden  soll,  müssen  durch  den  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
gemeinsam  mit  einem  zweiten  Vorstandsmitgliede  abgegeben  werden.  Dasselbe
gilt  von  Verfügungen  über  das  Bermögen  der  Berufögenossenschaft  einschließlich
der  Rücklage.

Die  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  ständigen  oder  des  von
ihm  beauftragten  StellvertreterS  genügt  bei  Verfügungen  über  Bank-  und
Postscheckguthaben  der  Genossenschaft,  soweit  sie:

a)  in  Uberweisungen  an  die  Post  oder  auf  ein  anderes  Konto  der

Genossenschaft  bestehen,

b)  in  einem  Kalendervierteljahr  30  000  Mark  nicht  übersteigen.

Für  die  Ausfertigungen  im  Feststellungs-,  Berufungs-  und  Rekureverfahren,

  einschl.  der  Ausfertigungen  der  Zahlungsanweisungen  und
Zahlungseinstellungsverfügungen  an  die  Postbehörden  genügt  die  Unterschrift
des  ersten  oder  eines  von  ihm  beauftragten  Mitgliedes  des  Feststellungsausschusses.
5  cer  Vorstand  führt  ein  Siegel,  dessen  Aufschrift  die  Genossenschaft
ezeichnet.“  "

 

PeichlossenvoådekGenqienfchqftoveklammlunglnSchvekincm24.S-tn11914.

Der  Genossenschafte  -  Vorstand
gez.  Bock.

Der  vorstehende  Nachtrag  zur  Satzung  der  landwirtschaftlichen  Berufegenossenschaft
  für  Mecklenburg-  Schwerin  wird  gemäß  §§  9753,  Lühen.  Fruse
versicherungsordnung  genehmigt.

Berlin,  den  14.  Juli  1914.
Das  Neichsversicherungsamt,
Abteillung  für  Unfallversicherung.

In  Vertretung:

.  B.
c.  8  gez.  Dr.  Sarrazin.

N.  B.  A.  J  6226.