Nr. 68. 489
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 17. August 1914.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Unabkömmlichkeit von Ortsvorstehern.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 16. August 1914, betreffend die Unabkömmlichkeilt
von Ortsvorstehern.
Nach § 103 Ziffer 10 der Wehrordnung können dem unausgebildeten Land-
sturm angehörige Beamte unter sinngemäßer Anwendung der für den
Beurlaubtenstand geltenden Bestimmungen (§ 125) solange als unabkömmlich
anerkannt werden, als der Gesamtbedarf an auszuhebenden Landsturm-
pflichtigen innerhalb des Aushebungsbezirks gedeckt werden kann.
Auf Grund der Vorschrift im zweiten Absatze des § 103 ½ a. a. O.
werden die durch die Bekanntmachung vom 6. d. Mts. (Amtl. Beilage
Nr. 54, Seite 293) bestellten landesherrlichen Kommissare beauftragt und
ermächtigt, bezügliche Unabkömmlichkeitsbescheinungen zu erteilen.
Die Unabkömmlichkeitserklärungen sind auf die dringendsten Fälle zu
beschränken.
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Ortsvor-
stehern zu behändigen und von den letzteren im Musterungstermine vorzulegen.
Schwerin, den 16. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
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