Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

492  Nr.  69.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  August  1914,  betreffend  die  Unabkömmlichtelt

von  Ortsvorstehern.
In  dem  Wortlaut  der  Bekanntmachung  vom  16.  August  (Rbl.  Nr.  68  S.  489)
ist  nicht  zum  Ausdruck  gekommen,  daß  als  landsturmpflichtige  Beamte  im
Sinne  des  §  103  Ziffer  10  der  Wehrordnung  auch  Ortsvorsteher  anzusehen
sind  und  daß  für  diese  die  Unabkömmlichkeitsvescheinigungen  von  den  durch  die
Bekanntmachung  vom  6.  d.  Mts.  bestellten  landesherrlichen  Kommissaren  erteilt
werden.

Die  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  für  Ortsvorsteher  sind  den  betreffenden

Ortsvorstehern  ebenso  wie  anderen  Beamten  für  ihre  Person  zu  behändigen
und  von  ihnen  im  Musterungstermin  vorzulegen.  «

Schwerin,  den  17.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.