492 Nr. 69. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 17. August 1914, betreffend die Unabkömmlichtelt
von Ortsvorstehern.
In dem Wortlaut der Bekanntmachung vom 16. August (Rbl. Nr. 68 S. 489)
ist nicht zum Ausdruck gekommen, daß als landsturmpflichtige Beamte im
Sinne des § 103 Ziffer 10 der Wehrordnung auch Ortsvorsteher anzusehen
sind und daß für diese die Unabkömmlichkeitsvescheinigungen von den durch die
Bekanntmachung vom 6. d. Mts. bestellten landesherrlichen Kommissaren erteilt
werden.
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen für Ortsvorsteher sind den betreffenden
Ortsvorstehern ebenso wie anderen Beamten für ihre Person zu behändigen
und von ihnen im Musterungstermin vorzulegen. «
Schwerin, den 17. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.