Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

494  Nr.  70.  1914.

Großherzoglichen  Verwaltungsbehörden  wegen  der  in  der  Großherzoglichen  Verwaltung
  beschäftigten  Lohnempfänger  auf  besondere  Anweisung  des  vorgesetzten
Ministeriums  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden.

Diese  Bekanntmachung  ergeht,  um  die  für  die  Bewilligung  der  Unterstützungen
  auf  Grund  der  Gesetze  vom  28.  Februar  1888  und  vom  4.  August
1914  zuständigen  Behörden  auf  die  beabsichtigte  Fürsorge  hinzuweisen.  Unterstützungen
  auf  Grund  der  vorgenannten  Gesetze  sind  nur  zu  bewilligen,  soweit
unter  Berücksichtigung  der  von  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  eingerichteten
Fürsorge  noch  eine  Bedürftigkeit  vorliegt.

Schwerin,  den  15.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

#)Bekan#machung  vom  18.  August  1914,  betreffend  Familienunterstlitzungen.

In  den  Empfangsbescheinigungen  über  Familienunterstützungen  (vgl.  die  Anlage
  zur  Bekanntmachung  vom  10.  d.  Mts.,  Rbl.  Nr.  62)  ist  oben  rechts  über  der
Unterstützungsspalte  der  Tag  des  Hinmarsches  des  Einberufenen  zum  Truppenteil
  wie  folgt  anzugeben:
Tag  des  Hinmarsches  zum  Truppenteil:  (z.  B.  7.  August  1914).
Schwerin,  den  18.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  August  1914,  betreffend  Erleichterung  der  Erlangung

  von  Zeugnissen  üÜber  die  wissenschaftliche  Befählgung  zum  elnjährigfreiwilligen

  Dienst.
Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  des  mitunterzeichneten  Ministeriums  des
Innern  vom  14.  August  d.  Is.,  betreffend  einjährig-freiwilligen  Dienst  (Rbl.
Nr.  66,  S.  483)  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  auch  Schüllern,  die  erst  seit
Ostern  1914  der  Untersekunda  einer  neunklassigen  höheren  Lehranstalt  angehören,
durch  Beschluß  des  Lehrerkollegiums  ein  Zeugnis  über  die  Reise  für  Obersekunda
  erteilt  werden  kaun.  Bedingung  für  diese  Erteilung  ist,  daß  der
Inhaber  des  Zeugnisses  das  17.  Lebensjahr  vollendet  hat  und  in  den  Heeres-