Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 71. 4057 
Regierungs-Blatt 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 6 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 20. August 1914. 
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Notprüfung für den einjährig-freiwilligen 
Dienst. (2) Bekanntmachung, betreffend Ablösung des Bahnschutzpersonals. 
(3) Bekanntmachung, betreffend Gewalttätigkeiten gegen Deutsche in 
Belgien. (4) Bekanntmachung, betreffend den Wechsel= und Scheckprotest. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 19. August 1914, betreffend Notprifung für den 
einjährig-freiwilligen Dienst. 
Do es unter den durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen jetzt Schwierig= 
keiten begegnet, die nach § 91 ff. der Wehrordnung vorgesehenen Prüfungen für 
den einjährig-freiwilligen Dienst durch die dafür eingesetzten Kommissionen ab- 
halten zu lassen, so wird in Übereinstimmung mit den für Preußen ergangenen 
Anordnungen bestimmt, daß junge Leute, die auf anderen Schulen als den öffent- 
lichen höheren Lehranstalten (auf Mittelschulen, Privatschulen usw.) oder durch 
Privatunterricht vorbereitet sind, zu einer Prüfung an sechs= oder neunstufigen 
höheren Lehranstalten behufs Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Dienst zuzulassen sind. Bei dieser Prüfung sind im 
allgemeinen die Forderungen der Prüfungsordnung zum einzjährig-freiwilligen 
Dienst (Anlage 2 zu § 91 der Wehrordnung vom 22. November 1888) zugrunde 
zu legen. Die Prüfung ist möglichst abzukürzen und für jede Gruppe in längstens 
2 Tagen zu erledigen. Den Geprüften ist ein kurzer Ausweis über das Bestehen 
der auf Grund dieser Bekanntmachung abgehaltenen Prüfung für den einjährig- 
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