Nr. 71. 4057
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914. 6
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 20. August 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Notprüfung für den einjährig-freiwilligen
Dienst. (2) Bekanntmachung, betreffend Ablösung des Bahnschutzpersonals.
(3) Bekanntmachung, betreffend Gewalttätigkeiten gegen Deutsche in
Belgien. (4) Bekanntmachung, betreffend den Wechsel= und Scheckprotest.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. August 1914, betreffend Notprifung für den
einjährig-freiwilligen Dienst.
Do es unter den durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen jetzt Schwierig=
keiten begegnet, die nach § 91 ff. der Wehrordnung vorgesehenen Prüfungen für
den einjährig-freiwilligen Dienst durch die dafür eingesetzten Kommissionen ab-
halten zu lassen, so wird in Übereinstimmung mit den für Preußen ergangenen
Anordnungen bestimmt, daß junge Leute, die auf anderen Schulen als den öffent-
lichen höheren Lehranstalten (auf Mittelschulen, Privatschulen usw.) oder durch
Privatunterricht vorbereitet sind, zu einer Prüfung an sechs= oder neunstufigen
höheren Lehranstalten behufs Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung für
den einjährig-freiwilligen Dienst zuzulassen sind. Bei dieser Prüfung sind im
allgemeinen die Forderungen der Prüfungsordnung zum einzjährig-freiwilligen
Dienst (Anlage 2 zu § 91 der Wehrordnung vom 22. November 1888) zugrunde
zu legen. Die Prüfung ist möglichst abzukürzen und für jede Gruppe in längstens
2 Tagen zu erledigen. Den Geprüften ist ein kurzer Ausweis über das Bestehen
der auf Grund dieser Bekanntmachung abgehaltenen Prüfung für den einjährig-
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