Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

482  Nr.  66.  1918.

J.

1.  Alle  Witwen,  welche  aus  der  Kasse  Unseres  Zivil-  und  Militärdiener—
Witwen-Instituts  ein  Witwengeld  zu  beanspruchen  haben,  erhalten
vom  1.  Oktober  1917  an  bis  auf  weiteres  ein  den  Betrag  des  Witwengeldes,
  welches  ihren  verstorbenen  Ehemännern  bei  deren  Tode  versichert
  war,

um  200  (zweihundert)  Mark  jährlich

übersteigendes  Witwengeld.

Dem  erhöhten  Witwengeld  entsprechend,  sind  auch  die  Waisengelder
  (§  40  der  Satzung  vom  17.  Mai  1912)  und  zwar  ebenfalls  vom
1.  Oktober  1917  an  bis  auf  weiteres  zu  berechnen.

2.  Es  sind  auf  die  Erhöhung  des  Witwengeldes  anzurechnen  bie  bereits
auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1917,  betreffend
die  Gewährung  laufender  Kriegsbeihilfen  an  Beamte  im  Ruhestande
und  an  Witwen  von  Beamten  und  Ruhegehaltsempfängern  (RNbl.  223)
vom  1.  Okober  1917  ab  an  die  Witwen  gezahlten  laufenden  Kriegsbeihilfen
  sowie  die  laufenden  Kriegsteuerungsbeihilfen  oder  Kriegsteuerungszulagen,
  die  die  Witwen  als  Angestellte  usw.  bereits  aus
landesherrlichen  oder  landesherrlich-ständischen  Kassen  empfangen.

Vorkommendenfalls  haben  die  betreffenden  Behörden  dem  Vorstande
  Unseres  Witwen-Instituts  die  Höhe  der  bewilligten  Kriegsteuerungsbeihilfen
  und  Kriegsteuerungszulagen  baldigst  mitzuteilen.

II.

Die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1917  an  die
Witwen  aus  der  Kasse  Unseres  Witwen-Instituts  bereits  vorschüssig  gezahlten
laufenden  Kriegsbeihilfen  fallen  dieser  Kasse  zur  Last.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  30.  März  1918.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.