Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

500 Nr. 71. 1914. 
Erfährt der Protestbeamte, daß der Protestat zu den Fahnen einbe- 
rufen oder anderweit aus Anlaß des Krieges abwesend ist, so hat er 
dies in dem Proteste nachrichtlich zu vermerken etwa in der Fassung: 
„N. N. soll zu den Fahnen einberufen sein“ oder „N. N. soll aus An- 
laß des Krieges abwesend sein.“ 
Den Notaren wird im Interesse der Auftraggeber die Beobachtung eines 
gleichen Verfahrens bei der Abfassung ihrer Protesturkunden empfohlen. 
Schwerin, den 17. August 1914. 
  
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Im Auftrage: Mühlenbruch.
	        
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