Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 74. 507 
Regierungs-Blatt 
für daßn 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 24. August 1914. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des unausgebildeten Land- 
sturms. (2) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützungen. (3) Be- 
kanntmachung, betreffend Vorbeugungsmaßregeln gegenüber ansteckenden 
Krankheiten. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 22. August 1914, betreffend den Aufruf des 
unausgebildeten Landsturms. 
Nach weiterer Bekanntmachung des stellvertretenden Königlichen General- 
kommandos des IX. Armeekorps muß es in dem Aufruf des Generalkommandos 
vom 17. d. Mts., Rbl. Nr. 72, unter 2 heißen: 
(Von diesem Aufruse werden also nicht betroffen:) 
„2. alle Landsturmpflichtigen, welche in den Jahren 1895, 1896 und 
1897 geboren sind, sowie diejenigen, welche 1914 das 
39. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben 
und somit dem Landsturm II. Aufgebots angehören“. 
Hiernach bilden die im Jahre 1876 geborenen Landsturmpflichtigen zur 
* den ältesten Jahrgang des Landsturms I. Aufgebots und haben sich in 
emäßheit des Aufruss vom 17. d. Mts. noch zur Landsturmrolle zu melden, 
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