544 Nr. 86. 1914.
Anlage 2.
Stellvertretendes Generalkommando Altona, den 30. August 1914.
IX. Armeekorps.
Abt. Ib Nr. 11381.
Laut Kriegsministerieller Verfügung vom 25. 8. 14. — 1951/8. 14. A7. V. sind
zur Beseitigung von Erschwernissen, die der Ernährung von Heer und Volk durch Still-
egung landwirtschaftlicher Motoren infolge Beschlagnahmung der Benzin= und Benzol-
vorräte erwachsen konnten, sowie zur Behebung von Schwierigkeiten in staatlichen und
kommunalen Betrieben nachstehende Bestimmungen erlassen:
Für Explosionsmotoren in landwirtschaftlichen, staatlichen und kom-
munalen Betrieben darf der unumgänglich notwendige Betriebsstoff in
Schwerbenzin und Schwerbenzol verabfolgt werden. ’
Die Verabfolgung darf nur gegen einen vom stellvertretenden Ge-
neralkommando ausgestellten Freigabeschein, der vom Lieferanten einzu-
behalten ist, erfolgen.
Der Freigabeschein ist vom Verbraucher beim Generalkommando zu
beantragen. Der Antrag muß Menge (in Kilogramm) und Art des erbetenen
Betriebsstoffes und den Verwendungszweck enthalten. Außerdem muß die
Notwendigkeit des angeforderten Bedarfs für landwirtschaftliche Zwecke durch
ein Anerkenntnis des Landrats, für staatliche und kommunale Zwecke durch
ein solches des Regierungspräsidenten oder der entsprechenden Verwaltungs-
Behörde bestätigt sein. Für den Bereich der Großherzogtümer wollen die
Ministerien die entsprechenden Anordnungen erlassen und hierher mitteilen,
wie dort die Beglaubigung der Anträge angeordnet worden ist.
Die Freigabe der gegenwärtig in landwirtschaftlichen Betrieben selbst
beschlagnahmten Benzin= und Benzolmengen erfolgt hierdurch ohne Rück-
sicht auf ihre Beschaffenheit, es wird also auch das dort jetzt vorhandene
Leichtbenzin und Leichtbenzol hierdurch freigegeben.
Das Kriegsministerium hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß sich diese Erleichterung nur durchführen läßt, wenn sich die Inanspruch-
nahme in den mäßigsten Grenzen hält. Sie müßte aufgehoben werden,
wenn der Verbrauch zu groß wird. Es liegt daher im eigensten Interesse
der Motorenbesitzer, wo angängig, anstatt des Benzins oder Benzols, oder
vermischt mit diesen, auch andere Betriebsstoffe (Spiritus oder Leichtpetro-
leum) zu verwenden. Die in letzter Zeit mit Spiritus (etwa 20 % Benzol
und 80 % Spiritus) gemachten Versuche haben dem Vernehmen nach ein
durchaus günstiges Ergebnis gehabt, so daß viele Stellen bereits zum
Spiritusbetrieb übergegangen sind. "
Ich ersuche ergebenst, diesen Erlaß in geeigneter Weise zu verbreiten und dafür
Sorge zu tragen, daß dem Generalkommando tatsächlich nur die allerwichtigsten Gesuche
vorgelegt, andere dagegen von den Stellen, denen die Beglaubigung obliegt, zurück-