Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

544 Nr. 86. 1914. 
Anlage 2. 
Stellvertretendes Generalkommando Altona, den 30. August 1914. 
IX. Armeekorps. 
Abt. Ib Nr. 11381. 
Laut Kriegsministerieller Verfügung vom 25. 8. 14. — 1951/8. 14. A7. V. sind 
zur Beseitigung von Erschwernissen, die der Ernährung von Heer und Volk durch Still- 
egung landwirtschaftlicher Motoren infolge Beschlagnahmung der Benzin= und Benzol- 
vorräte erwachsen konnten, sowie zur Behebung von Schwierigkeiten in staatlichen und 
kommunalen Betrieben nachstehende Bestimmungen erlassen: 
Für Explosionsmotoren in landwirtschaftlichen, staatlichen und kom- 
munalen Betrieben darf der unumgänglich notwendige Betriebsstoff in 
Schwerbenzin und Schwerbenzol verabfolgt werden. ’ 
Die Verabfolgung darf nur gegen einen vom stellvertretenden Ge- 
neralkommando ausgestellten Freigabeschein, der vom Lieferanten einzu- 
behalten ist, erfolgen. 
Der Freigabeschein ist vom Verbraucher beim Generalkommando zu 
beantragen. Der Antrag muß Menge (in Kilogramm) und Art des erbetenen 
Betriebsstoffes und den Verwendungszweck enthalten. Außerdem muß die 
Notwendigkeit des angeforderten Bedarfs für landwirtschaftliche Zwecke durch 
ein Anerkenntnis des Landrats, für staatliche und kommunale Zwecke durch 
ein solches des Regierungspräsidenten oder der entsprechenden Verwaltungs- 
Behörde bestätigt sein. Für den Bereich der Großherzogtümer wollen die 
Ministerien die entsprechenden Anordnungen erlassen und hierher mitteilen, 
wie dort die Beglaubigung der Anträge angeordnet worden ist. 
Die Freigabe der gegenwärtig in landwirtschaftlichen Betrieben selbst 
beschlagnahmten Benzin= und Benzolmengen erfolgt hierdurch ohne Rück- 
sicht auf ihre Beschaffenheit, es wird also auch das dort jetzt vorhandene 
Leichtbenzin und Leichtbenzol hierdurch freigegeben. 
Das Kriegsministerium hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, 
daß sich diese Erleichterung nur durchführen läßt, wenn sich die Inanspruch- 
nahme in den mäßigsten Grenzen hält. Sie müßte aufgehoben werden, 
wenn der Verbrauch zu groß wird. Es liegt daher im eigensten Interesse 
der Motorenbesitzer, wo angängig, anstatt des Benzins oder Benzols, oder 
vermischt mit diesen, auch andere Betriebsstoffe (Spiritus oder Leichtpetro- 
leum) zu verwenden. Die in letzter Zeit mit Spiritus (etwa 20 % Benzol 
und 80 % Spiritus) gemachten Versuche haben dem Vernehmen nach ein 
durchaus günstiges Ergebnis gehabt, so daß viele Stellen bereits zum 
Spiritusbetrieb übergegangen sind. " 
Ich ersuche ergebenst, diesen Erlaß in geeigneter Weise zu verbreiten und dafür 
Sorge zu tragen, daß dem Generalkommando tatsächlich nur die allerwichtigsten Gesuche 
vorgelegt, andere dagegen von den Stellen, denen die Beglaubigung obliegt, zurück-
	        
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