Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

550 Nr. 88. 1914. 
Die Begnadigung soll sich auch auf nicht allzu schwere, mit der Fahnenflucht 
oder der unerlaubten Entfernung im Zusammenhang stehende Straftaten er- 
strecken. 
Ausgeschlossen davon bleiben diejenigen, die 
1. das 45. Lebensjahr vollendet, 
2. die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben und Staatsangehörige 
eines ausländischen Staates sind, 
3. als dienstunfähig befunden werden, sofern sie wegen ihres körperlichen 
Zustandes ihre derzeitige Dienstfähigkeit nicht annehmen konnten. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 5. September 1914. 
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 7. September 1914, betreffend Familien- 
unterstlitzungen. 
Aus gegebener Veranlassung werden die Ortsobrigkeiten und Gemeinde- 
behörden unter Hinweis auf die ihnen im Vorjahre durch die Bezirkskommissare 
gemachten Mitteilungen darauf hingewiesen, daß für die Familien der zum 
Heeresdienst einberufenen Mannschaften seitens der Truppenteile Ausweise über 
die tatsächlich erfolgte Einstellung des bisherigen Ernährers erteilt werden, um 
Betrügereien zu verhindern und polizeiliche Erhebungen entbehrlich zu machen. 
Der Ausweis wird von den Truppenteilen abgestempelt, von der Kriegs- 
beorderung abgetrennt und den Mannschaften auf Wunsch ausgehändigt. 
Die Übersendung des Ausweises an die unterstützungsbedürftigen Ange- 
hörigen liegt den Mannschaften ob- 
Die bei den Behörden zur Vorlage kommenden Ausweise sind den Unter- 
stützungsanträgen beizufügen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.