Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  89.  555

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.  »
'  Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  9.  September  1914.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  40.)  Verordnung,  betreffend  Gnadenerweise  zugunsten  von  Personen,

«  die  wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  oder  wegen  unerlaubter  Auswanderung
  verfolgt  werden  oder  verurteilt  sind.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Erleichterung  im  Nachweis  des  wissen-·

  schaftlichen  Bildungsgrades  der  Fahnenjunker  und  der  Kriegsfreiwilligen.

(2)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Zeugnis  der  wissenschaftlichen

Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.  (3)  Bekanntmachung,

betreffsend  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Erörterung  belgischer

Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend

Zustellungen  und  Zwangsvollstreckungen  während  des  Krieges,  insbesondere

  in  Angelegenheiten  der  aktiven  Militär=  und  Marinepersonen.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  40.)  Verordnung  vom  8.  September  1914,  betressend  Gnadenerweise  zugunsten
  von  Personen,  die  wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  oder  wegen  unerlaubter
  Auswanderung  verfolgt  werden  oder  verurteilt  sind.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  wollen  allen  Personen,  die  sich  bis  zum  heutigen  Tage  der  Verletzung  der

Wehrpflicht  (§  140  St.G.B.)  oder  der  unerlaubten  Auswanderung  (§  360

Nr.  3  St.  G.B.)  schuldig  gemacht  haben,  und  deshalb  von  einer  Unserer  Justiz=131