Nr. 89. 555
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914. »
' Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 9. September 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 40.) Verordnung, betreffend Gnadenerweise zugunsten von Personen,
« die wegen Verletzung der Wehrpflicht oder wegen unerlaubter Auswanderung
verfolgt werden oder verurteilt sind.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Erleichterung im Nachweis des wissen-·
schaftlichen Bildungsgrades der Fahnenjunker und der Kriegsfreiwilligen.
(2) Bekanntmachung, betreffend das Zeugnis der wissenschaftlichen
Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. (3) Bekanntmachung,
betreffsend die Mitwirkung der Gerichte bei der Erörterung belgischer
Gewalttätigkeiten gegen Deutsche. (4) Bekanntmachung, betreffend
Zustellungen und Zwangsvollstreckungen während des Krieges, insbesondere
in Angelegenheiten der aktiven Militär= und Marinepersonen.
I. Abteilung.
(Nr. 40.) Verordnung vom 8. September 1914, betressend Gnadenerweise zugunsten
von Personen, die wegen Verletzung der Wehrpflicht oder wegen unerlaubter
Auswanderung verfolgt werden oder verurteilt sind.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir wollen allen Personen, die sich bis zum heutigen Tage der Verletzung der
Wehrpflicht (§ 140 St.G.B.) oder der unerlaubten Auswanderung (§ 360
Nr. 3 St. G.B.) schuldig gemacht haben, und deshalb von einer Unserer Justiz=131