Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  89.  1914.  555

denen  für  den  Fall  ihres  Eintritts  in  den  Militärdienst  die  Reife  für  die  Primazuerkannt
  wird,  zur  Fähnrichprüfung  züugelassen  werden.  «  »

Hiernach  werden  die  Direktoren  der  höheren  Lehranstalten  angewiesen,  bei
denjenigen  Unterprimanern  und  Obersekundanern,  die  mindestens  seit  Ostern
1914  ihrer  Klasse  angehören  und  als  Fahnenjunker  angenommen  oder  als
Kriegsfreiwillige  in  den  Militärdienst  eingetreten  sind,  unabhängig  davon,  ob
sie  sich  dem  Offizierberuf  oder  einem  anderen  Berufe  widmen  wollen,  nachträglich
  durch  die  Klassenkonferenzen  feststellen  zu  lassen,  ob  ihnen  voraussichtlich
am  Schlusse  des  Schuljahres  die  Reife  für  die  nächsthöhere  Klasse  hätte  zuerkannt
  werden  können.  Bejahendenfalls  ist  solchen  Unterprimanern  und  Obersekundanern
  ein  Zeugnis  über  die  Versetzung  nach  Oberprima  bezw.  Unterprima
auszustellen.  Dieses  Zeugnis  ist  den  Eltern  der  Schüler  —  auch  ohne  besonderen
  Antrag  —  baldigst  zuzusenden.

Schwerin,  den  8.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1914,  betreffend  das  Zeugnis  der
wissenschaftlichen  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.
0f  Grund  des  Erlasses  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  2.  September  d.  Is.
(Deutscher  Reichsanzeiger  und  Königl.  Preuß.  Staatsanzeiger  vom  3.  September
  d.  J.  Nr.  207)  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachungen  vom  14.
August  d.  Is.  (Rbl.  Nr.  66,  S.  483)  und  vom  18.  August  d.  Is.  (Rbl.  Nr.  70,
S.  494/495)  hierdurch  bestimmt,  daß  das  Zeugnis  der  wissenschaftlichen  Befähigung
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  auch  denjenigen  jungen  Leuten  ausgstellt
  werden  kann,  welche  das  17.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  aber  im
übrigen  die  vorgeschriebenen  Bedingungen  erfüllt  und  den  Nachweis  erbracht
haben,  daß  sie  in  das  Heer  eingetreten  sind.  .
Dies  gilt  sowohl  bezüglich  der  Zuerkennung  der  Reife  für  Obersekunda  als
bezüglich  der  Zulassung  zu  der  Notprüfung  an  sechsklassigen  Anstalten.
Schwerin,  den  8.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.