Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 89. 1914. 555 
denen für den Fall ihres Eintritts in den Militärdienst die Reife für die Prima- 
zuerkannt wird, zur Fähnrichprüfung züugelassen werden. « » 
Hiernach werden die Direktoren der höheren Lehranstalten angewiesen, bei 
denjenigen Unterprimanern und Obersekundanern, die mindestens seit Ostern 
1914 ihrer Klasse angehören und alo Fahnenjunker angenommen oder als 
Kriegsfreiwillige in den Militärdienst eingetreten sind, unabhängig davon, ob 
sie sich dem Offizierberuf oder einem anderen Berufe widmen wollen, nachträg- 
lich durch die Klassenkonferenzen feststellen zu lassen, ob ihnen voraussichtlich 
am Schlusse des Schuljahres die Reife für die nächsthöhere Klasse hätte zu- 
erkannt werden können. Bejahendenfalls ist solchen Unterprimanern und Ober- 
sekundanern ein Zeugnis über die Versetzung nach Oberprima bezw. Unterprima 
auszustellen. Dieses Zeugnis ist den Eltern der Schüler — auch ohne beson- 
deren Antrag — baldigst zuzusenden. 
Schwerin, den 8. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Lanpfeld. 
(2) Bekanntmachung vom 8. September 1914, betreffend das Zeugnis der 
wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
¼f Grund des Erlasses des Herrn Reichskanzlers vom. 2. September d. Is. 
(Deutscher Reichsanzeiger und Königl. Preuß. Staatsanzeiger vom 3. Sep- 
tember d. J. Nr. 207) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 14. 
August d. Is. (Rbl. Nr. 66, S. 483) und vom 18. August d. Is. (Rbl. Nr. 70, 
S. 494/495) hierdurch bestimmt, daß das Zeugnis der wissenschaftlichen Be- 
fähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst auch denjenigen jungen Leuten aus- 
gestellt werden kann, welche das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, aber im 
übrigen die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt und den Nachweis erbracht 
haben, daß sie in das Heer eingetreten sind. . 
Dies gilt sowohl bezüglich der Zuerkennung der Reife für Obersekunda als 
bezüglich der Zulassung zu der Notprüfung an sechsklassigen Anstalten. 
Schwerin, den 8. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb.
	        
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