Nr. 94. 1914. 575
(2) Bekanntmachung vom 14. September 1914, betrefsend Meldung Verwundeter.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 25. v. Mts., Rbl. Nr. 76,
S. 514, wird noch einmal in Erinnerung gebracht, daß Verwundete, welche
in die Heimat zurückkehren und in Privatpflege aufgenommen werden, in
Garnisonstädten sich schriftlich oder durch ihre Angehörigen bei dem Garnison-
kommando oder in Orten ohne Garnison bei der Polizeibehörde zu
melden haben.
Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, diese Anordnung in ihren
Bezirken in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis zu
bringen und die eingehenden Meldungen an das zuständige Bezirks-
kommando weiter zu geben. «
Schwerin, den 14. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 11. September 1914, betreffend Kriegsprüfungen
an den höheren Lehranstalten.
Für die Schüler der Michaelisklassen der höheren Lehranstalten, welche zum
Herbsttermin die Versetzung nach Oberprima, Unterprima, Obersekunda und
Untersekunda erreichen und welche nachweisen, daß sie von einem Truppenteil
für den Heeresdienst angenommen worden sind, dürfen Kriegsprüfungen und
die Zuerkennung der Reise für eine höhere Klasse vom 1. Dezember ab
stattfinden.
Schwerin, den 11. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
Mit dieser Nr. 94 werden ausgegeben: Nr. 73 und 74 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.