Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 96. 583 
Regierungs-Blatt 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 17. September 1914. 
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützungen. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 16. September 1914, betreffend Familien- 
unterstützungen. 
uien Abänderung der Bekanntmachung vom 15. v. Mts., betreffend Familien- 
unterstützungen (Rbl. Nr. 70 S. 493), wird auf Grund einer neuerlichen Ver- 
ständigung der beteiligten Dienststellen angeordnet, daß für die Familien der 
zum Kriegsdienst einberufenen Lohnarbeiter und Lohnangestellten in Reichs- 
oder Staatsbetrieben die Reichsunterstützungen nach Maßgabe der Gesetze vom 
28. Februar 1888 und vom 4. August 1914 (vgl. Bekanntmachung vom 
10. August d. J., Rbl. Nr. 62, S. 461) ohne Rücksicht auf die besonderen 
Reichs= oder Staatsbeihilfen zu bewilligen sind, wenn die Bedürftigkeit erwiesen 
ist. Demgemäß wird grundsätzlich zuerst der Mindestsatz der reichsgesetzlichen 
Familienunterstützung seitens der Unterstützungskommissionen und erst in zweiter 
Linie nach Maßgabe des Bedürfnisses die Reichs= oder staatliche Arbeitgeber- 
beihilfe seitens der Verwaltungsbehörden zu gewähren sein; vgl. Bekannt- 
machung des Großherzoglichen Staatsministeriums vom 7. d. Mts., NRl. 
Nr. 90, S. 559. 
Schwerin, den 16. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
  
  
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