Ar. 96. 583
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 17. September 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützungen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 16. September 1914, betreffend Familien-
unterstützungen.
uien Abänderung der Bekanntmachung vom 15. v. Mts., betreffend Familien-
unterstützungen (Rbl. Nr. 70 S. 493), wird auf Grund einer neuerlichen Ver-
ständigung der beteiligten Dienststellen angeordnet, daß für die Familien der
zum Kriegsdienst einberufenen Lohnarbeiter und Lohnangestellten in Reichs-
oder Staatsbetrieben die Reichsunterstützungen nach Maßgabe der Gesetze vom
28. Februar 1888 und vom 4. August 1914 (vgl. Bekanntmachung vom
10. August d. J., Rbl. Nr. 62, S. 461) ohne Rücksicht auf die besonderen
Reichs= oder Staatsbeihilfen zu bewilligen sind, wenn die Bedürftigkeit erwiesen
ist. Demgemäß wird grundsätzlich zuerst der Mindestsatz der reichsgesetzlichen
Familienunterstützung seitens der Unterstützungskommissionen und erst in zweiter
Linie nach Maßgabe des Bedürfnisses die Reichs= oder staatliche Arbeitgeber-
beihilfe seitens der Verwaltungsbehörden zu gewähren sein; vgl. Bekannt-
machung des Großherzoglichen Staatsministeriums vom 7. d. Mts., NRl.
Nr. 90, S. 559.
Schwerin, den 16. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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