606 Nr. 104. 1914.
An
des Kantons
In Ausführung des Haager Abkommens vom 12. Juni 1902 zur Regelung
der Vormundschaft über Minderjährige und der im Anschlusse daran zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweiz ausgetauschten Erklärung vom 26. Juni 1914 über
den Geschäftsverkehr in Vormundschaftssachen beehren wir uns, Ihnen folgenden Vor-
mundschaftsfall,
betreffend einen schweizerischen Unmündigen (Minderjährigen) unehelicher
Abstammung,
zur Kenntnis zu bringen, mit dem Ersuchen, uns berichten zu wollen, ob seitens der
schweizerischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind oder ge-
troffen werden:
1. Name und Geburtsdatum des Unmündigen:
Gegenwärtiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Unmündigen:
wo
·□#
. Name, Geburtsdatum (falls verstorben auch Todesdatum), Stand und gegen-
wärtiger gewöhnlicher Aufenthaltsort der Mutter:
Heimatschein ausgestellt vom.
am
4. Name, Geburtsdatum (falls verstorben auch Todesdatum), Stand und gegen-
wärtiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vaters'):
Heimatschein ausgestellt vom')
Bemerkungen:
Großherzoglich Mecklenburgisches Amtsgericht.
») Diese Rubrik ist nur auszufüllen, wenn das Kind vom Vater anerkannt oder ihm vom
Richter mit Standesfolge zugesprochen worden Ist. Erlãut gen