610 Nr. 105. 1914.
In Ziffer II: Prüfung von Lehrerinnen der französischen und englischen
Sprache: tritt vom 1. Januar 1915 ab
1. an die Stelle des § 24 folgende Bestimmung:
§24.
Wegen der Meldung, der Zulassungsbedingungen und der ein-
zureichenden Zeugnisse gelten die Bestimmungen der 95 6 und 7,
sowie des § 8 mit der Maßgabe, daß die Bewerberinnen dem Umfang
und dem Inhalt nach für diejenige Fremdsprache, in welcher sie eine
Lehrbefähigung zu erwerben beabsichtigen, mindestens die Bildung
nachzuweisen haben, die nach den Lehrplänen vom 7. März 1910
(Rbl. 1910 Nr. 8) durch die drei Wissenschaftlichen Klassen und die
Seminarklasse des Oberlyzeums vermittelt wird.
In dem Gesuche um Zulassung ist anzugeben, ob die Ablegung
der Prüfung in beiden Sprachen, und wenn nur in einer, in welcher
von beiden sie beabsichtigt wird.
2. und an die Stelle des Absatzes 3 des § 29 folgende Fassung:
Dabei können aber auch Bewerberinnen, welche nur in der münd-
lichen oder der schriftlichen oder der praktischen Prüfung das Prädikat
„nicht genügend“ erhalten, als nicht bestanden angesehen werden. Be-
werberinnen, die den in der Prüfungsordnung gestellten Anforde-
rungen bezüglich der deutschen Sprache nicht genügt haben, ist das Be-
fähigungszeugnis zu versagen. Bewerberinnen, die sich für beide
fremden Sprachen meldeten, jedoch nur in einer derselben den Forde-
rungen genügten, kann für diese Sprache die Unterrichtsbefähigung
zuerkannt werden.
Gegeben durch Unser Ministerimm, Abteilung für Unterrichts-
angelegenheiten.
Schwerin, den 23. September 1914.
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
Langfeld.