Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

610 Nr. 105. 1914. 
In Ziffer II: Prüfung von Lehrerinnen der französischen und englischen 
Sprache: tritt vom 1. Januar 1915 ab 
1. an die Stelle des § 24 folgende Bestimmung: 
§24. 
Wegen der Meldung, der Zulassungsbedingungen und der ein- 
zureichenden Zeugnisse gelten die Bestimmungen der 95 6 und 7, 
sowie des § 8 mit der Maßgabe, daß die Bewerberinnen dem Umfang 
und dem Inhalt nach für diejenige Fremdsprache, in welcher sie eine 
Lehrbefähigung zu erwerben beabsichtigen, mindestens die Bildung 
nachzuweisen haben, die nach den Lehrplänen vom 7. März 1910 
(Rbl. 1910 Nr. 8) durch die drei Wissenschaftlichen Klassen und die 
Seminarklasse des Oberlyzeums vermittelt wird. 
In dem Gesuche um Zulassung ist anzugeben, ob die Ablegung 
der Prüfung in beiden Sprachen, und wenn nur in einer, in welcher 
von beiden sie beabsichtigt wird. 
2. und an die Stelle des Absatzes 3 des § 29 folgende Fassung: 
Dabei können aber auch Bewerberinnen, welche nur in der münd- 
lichen oder der schriftlichen oder der praktischen Prüfung das Prädikat 
„nicht genügend“ erhalten, als nicht bestanden angesehen werden. Be- 
werberinnen, die den in der Prüfungsordnung gestellten Anforde- 
rungen bezüglich der deutschen Sprache nicht genügt haben, ist das Be- 
fähigungszeugnis zu versagen. Bewerberinnen, die sich für beide 
fremden Sprachen meldeten, jedoch nur in einer derselben den Forde- 
rungen genügten, kann für diese Sprache die Unterrichtsbefähigung 
zuerkannt werden. 
Gegeben durch Unser Ministerimm, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten. 
Schwerin, den 23. September 1914. 
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. 
Langfeld. 
 
	        
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