Nr. 106 613
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 3. Oktober 1914.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Vorkehrungen gegen Einschleppung der
Pockenseuche.
(1) Bekanntmachung vom 30. September 1914, betreffend Borkehrungen gegen
Einschleppung der Pockenseuche.
Im Hinblick auf die durch die Kriegslage gesteigerte Pockengefahr ist es
notwendig, in der Umgebung der Orte und Plätze, wo Kriegsgefangene
untergebracht werden, der einheimischen Bevölkerung zum Schutze gegen die
Pockengefahr Gelegenheit zur Impfung zu geben. Die Impfuug soll auf
diejenigen Personen beschränkt werden, die nicht innerhalb der letzten 4 Jahre
mit Erfolg geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben.
Die Ortsobrigkeiten werden daher aufgefordert, nach Benehmen mit dem
zuständigen Kreisarzt dafür zu sorgen, daß in den Unterkunftsorten der Kriegs-
gefangenen und in den Orten in der Umgebung der Unterkunftsplätze un-
entgeltliche öffentliche Impfungen durch die Impfärzte der betreffenden Orts-
bezirke vorgenommen werden.
Die Tage, an welchen hierzu Gelegenheit geboten ist, sind öffentlich
bekannt zu machen. In jedem Impfgeschäftstermin muß ein Beauftragter der
Ortspolizeibehörde zur Stelle sein.