Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 106 613 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 3. Oktober 1914. 
Inhalt. 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Vorkehrungen gegen Einschleppung der 
Pockenseuche. 
  
(1) Bekanntmachung vom 30. September 1914, betreffend Borkehrungen gegen 
Einschleppung der Pockenseuche. 
Im Hinblick auf die durch die Kriegslage gesteigerte Pockengefahr ist es 
notwendig, in der Umgebung der Orte und Plätze, wo Kriegsgefangene 
untergebracht werden, der einheimischen Bevölkerung zum Schutze gegen die 
Pockengefahr Gelegenheit zur Impfung zu geben. Die Impfuug soll auf 
diejenigen Personen beschränkt werden, die nicht innerhalb der letzten 4 Jahre 
mit Erfolg geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben. 
Die Ortsobrigkeiten werden daher aufgefordert, nach Benehmen mit dem 
zuständigen Kreisarzt dafür zu sorgen, daß in den Unterkunftsorten der Kriegs- 
gefangenen und in den Orten in der Umgebung der Unterkunftsplätze un- 
entgeltliche öffentliche Impfungen durch die Impfärzte der betreffenden Orts- 
bezirke vorgenommen werden. 
Die Tage, an welchen hierzu Gelegenheit geboten ist, sind öffentlich 
bekannt zu machen. In jedem Impfgeschäftstermin muß ein Beauftragter der 
Ortspolizeibehörde zur Stelle sein.
	        
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