Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  8.  1914.  29

Zur  Beachtung.

Amwelsung  für  die  leitenden  Maschinisten  bei  Ansflhrung  von

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Gemäß  den  Verelnbarungen  der  verbündeten  Regierungen  vom  17.  Dezember  1008  ist  jeder
Schissodampfkessel  mindestens  alljährlich  einer  äußeren  Revision  im  Betrieb  und  alle  2  Jahre  einer
inneren  Revlsion  zu  unterwersen.  Die  innere  Revision  kann  der  Sachverständige  nach  seinem

messen  durch  eine  Wasserdruckprobe  ergänzen.  Spätestens  nach  6  Jahren  muß  jeder  Schiffsdampfkessel
  einer  Wasserdruckprobe  unterworsen  werden;  die  Druckprobe  ist  gemäß  §  13  der  allgemelnen
polizeilichen  Be  timmungen  über  die  Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln  vom  17.  Dezember  1908  bei
Heuptausbesserungen  und  auch  dann  zu  wiederholen,  wenn  ein  Schiffskessel  durch  Wassermangel  oder

randschaden  überhitzt  oder  plöplich  im  Betrieb  unter  Wasser  geest  und  abgekühlt  ist.

Die  Wasserdruckprobe  ist  bel  Schiffskesseln  bis  zu  10  Aitm.  Überdruck  mlt  dem  1½/#kachen
Betrage  des  für  den  Kessel  feltgeleteen  öchsten  Uberdrucks,  mindestens  aber  mit  1  Atm.  Mehrdruck,
bei  Schiffskesseln  über  10  Atm.  Überdruck  mit  einem  Drucke,  der  den  jestgesebten  um  5  Atm.  übersteigt,
  dorzunehmen.

Der  Beirlebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter  hat  dem  zuständigen  Kesselrevisor  zu  der  ze
zu  welcher  die  vorgenannten  Revisionen  auszuführen  sind,  davon  Anzeige  #4  erstatien,  wann  und  in
welchem,  u  elnem  deutschen  Bundesstaate  gehörlgen  Hasen  die  Kessel  zur  Untersuchung  berelt  gestellt

erden  können.

Können  die  vese  chrlebenen  Kesselrevisionen  nicht  innerhalb  der  vorgeschrlebenen  Frist  oder

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der  elwa  dafür  behörd  zugelassenen  Überschreitung  durch  den  zuständigen  amtlichen  Keslelrevlsor
erledigt  werden,  well  sich  das  Schiff  im  Auslande  belindet,  so  ist  der  leitende  Maschinise,
sowelt  er  im  Besitze  mindestens  bes  Patents  für  Seemaschluisten  II.  Klasse  ist,  verpflichtel,  spätestens
beim  Anlaufen  deß  nächsten  Auslandhafens  die  Kessel  elner  entsprechenden  nichtamtlichen  Dampfoder
  inneren  Revislon  oder  Wasserdruckprobe  zu  unlerziehen  und  hiervon  unter  Bemazun  des  voreschrtebenen
  Vordrucks  ungesäumt  an  die  zur  regelmäßigen  amtlichen  Revision  der  Afen  zubän
  ige  Stelle  Bericht  zu  erstatten.  Es  bleibt  den  Reedereien  überlassen,  die  leitenden  Maschinisten
auf  dem  Wege  der  Deenstarweisunf,  zu  verpflichten,  gegebenenfalls  einen  Maschineninspektor  oder
Beauftragten  der  Reederei  zu  den  nleruchungen  uzuziehen.  Der  leitende  Maschinist  hat  eine  Abhrisft
  des  Untersuchungsberichts  den  an  Bord  befim  lichen  Kesselpapieren  anzusügen,  ein  drittes
xemplar  der  Reederei  einzusenden.

Der  leltende  Maschinist  ist  bei  gutem  Zustande  des  Keslels  befugt,  die  innere  Revision  oder
Druckprobe  um  zwei  Monate  über  den  Fälligkeitstermin  hinauszuschieben.  Die  Fristverlängerung
darf  bei  Er  uen  des  Kessels  bis  zu  #on  Monaten  betragen,  wenn  das  Schiff  vorauslsicht- 



 

 

 

lich  innerhalb  diefer  Wet  elnen  in  einem  deutschen  Bundesstaate  belegenen  Hasen  erreicht.

Sosort  nach  Mliedereintressen  des  Schifses  in  elnem  deutschen  Hasen  hat  der  Betrlebsunternehmer
  oder  dessen  Vertreter  bei  der  für  die  amtlichen  Revistenen.  der  Schiffskessel  zuständigen
Stelle  des  Heimathafens  die  ordnungsmäßige  Erledigung  der  Kesselrevisionen  zu  beantragen.  E
steht  ihm  jedoch  frei,  Lchten  die  für  die  amtlichen  Kesselrevlsionen  zuständige  Stelle  des  Anlaufha
  en  wenden.  Die  Repisionsfristen  werden  von  dem  Zeitpunkte  der  amtlichen  Revisionen  an
neu  berechnek.

Der  leltende  Maschinist  hat  sich  bel  den  von  ihm  auszuführenden  nichtamtlichen  Revisionen
der  Kessel  unker  Dampf  sowle  bei  den  Wasserdruckproben  eineß  Kontrollmanometers  zu  bedlenen.