Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

628 Nr. 108. 1914. 
WBemerkungen. 
I. Als Belegsstücke sind beizufügen: 
Spalte 2, 
1./) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der Heirats- 
urkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird oder wenn die Ehe nach- 
welslich über 9 Jahre bestanden hat); 
Spalte 3, 
2.*) die Heiratsurkunde oder, wenn Kinder aus mehreren Ehen versorgungsberechtiot sind, die be- 
tressenden Heiratsurkunden; 
Spalte 4, 
3. Militärpapiere, wenn solche in Händen der Hinterbliebenen sind; 
„Spalte 5, 
4.“) die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemannes und, wenn die Kinder auch ihre 
leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehe- 
frau r Stelle der terbeurkunde für den Ehemann geungt vorläufig Angabe der Verlustliste, 
auch können als vorläusige Ausweise beigefügt werden Mitteilungen der Truppenteile und Be- 
örden, Auszüge aus Kriegsranglisten oder Kriegsstammrollen, Todesanzeigen und Nachrufe der 
ruppentelle und Behörden im Militärwochenblatt oder in sonstigen Zeitungen oder Zeitschriften); 
palten 11, 12, 
5./) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind unter 18 Jahren. 
II. Spalten 4, 6, 7, 12, 13, 14 sind seitens der den Antrag vorbereitenden Zivilbehörden nicht auszu- 
üllen. 
II. Spalte 15 ist u. a. zu vermerken: 
1. Wer * den Kindern in die Anstalten des Potsdamschen Großen Militärwaisenhauses ausgenom- 
men ist; 
2. daß die Mädchen über 16 Jahre nicht verheiratet sind oder gewesen sind; 
3. daß die Eheschließung, wenn sie innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Verstorbenen statt- 
l hat, nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu ver- 
affen; 
4. daß die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht rechtskrästig auf- 
e war oder von wann das rechtskräftig gewordene Erkenntnis bohicht Dieser #erarl 
ann wegsallen wenn in der Sterbeurkunde die Ehefrau des Verstorbenen mit ihrem Ruf-, 
Mannes und Geburtsnamen als dessen Witwe bezeichnet ist; 
5. ob der Verstorbene im Zivildienst angestellt war; ob, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe 
aus der Zidvildienststelle Gnadengebührnisse und welche Beträge an Witwen- und Waisengeld oder 
diesen Bezügen gleichstehende Gebührnisse gewährt oder zu gewähren sind. 
IV. Sonst noch erforderliche Schriftstücke werden von den militärischen Dienststellen beigefügt werden. 
) An Stelle der gebührenpflichtigen Auszüge aus den Standesammtaregstern sind Neschelnsogen in wc Fürste 
##n zulässig, die in Preußen unter Slegel und Unterschrift des Stondesbeamten koslenfrel ausgestellt werden, die entscheldenden 
atsachen erheben und die maßgebenden Paten in Buchstaben ausgeschrieben enthalten. 
Auf Antrag stellt das Zentral-Nachwelfe-Bureau den Krlegsministerlum in Berlin NwW. 7, Dorotheenstr. 46, be- 
sonbere Tzd chelnigungen aus. Im AUntrage find Dlenstgrad, Dienststellung und Truppentell oder Behörde des Verstorbenen 
genau zu bezeichnen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.