628 Nr. 108. 1914.
WBemerkungen.
I. Als Belegsstücke sind beizufügen:
Spalte 2,
1./) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der Heirats-
urkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird oder wenn die Ehe nach-
welslich über 9 Jahre bestanden hat);
Spalte 3,
2.*) die Heiratsurkunde oder, wenn Kinder aus mehreren Ehen versorgungsberechtiot sind, die be-
tressenden Heiratsurkunden;
Spalte 4,
3. Militärpapiere, wenn solche in Händen der Hinterbliebenen sind;
„Spalte 5,
4.“) die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemannes und, wenn die Kinder auch ihre
leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehe-
frau r Stelle der terbeurkunde für den Ehemann geungt vorläufig Angabe der Verlustliste,
auch können als vorläusige Ausweise beigefügt werden Mitteilungen der Truppenteile und Be-
örden, Auszüge aus Kriegsranglisten oder Kriegsstammrollen, Todesanzeigen und Nachrufe der
ruppentelle und Behörden im Militärwochenblatt oder in sonstigen Zeitungen oder Zeitschriften);
palten 11, 12,
5./) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind unter 18 Jahren.
II. Spalten 4, 6, 7, 12, 13, 14 sind seitens der den Antrag vorbereitenden Zivilbehörden nicht auszu-
üllen.
II. Spalte 15 ist u. a. zu vermerken:
1. Wer * den Kindern in die Anstalten des Potsdamschen Großen Militärwaisenhauses ausgenom-
men ist;
2. daß die Mädchen über 16 Jahre nicht verheiratet sind oder gewesen sind;
3. daß die Eheschließung, wenn sie innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Verstorbenen statt-
l hat, nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu ver-
affen;
4. daß die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht rechtskrästig auf-
e war oder von wann das rechtskräftig gewordene Erkenntnis bohicht Dieser #erarl
ann wegsallen wenn in der Sterbeurkunde die Ehefrau des Verstorbenen mit ihrem Ruf-,
Mannes und Geburtsnamen als dessen Witwe bezeichnet ist;
5. ob der Verstorbene im Zivildienst angestellt war; ob, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe
aus der Zidvildienststelle Gnadengebührnisse und welche Beträge an Witwen- und Waisengeld oder
diesen Bezügen gleichstehende Gebührnisse gewährt oder zu gewähren sind.
IV. Sonst noch erforderliche Schriftstücke werden von den militärischen Dienststellen beigefügt werden.
) An Stelle der gebührenpflichtigen Auszüge aus den Standesammtaregstern sind Neschelnsogen in wc Fürste
##n zulässig, die in Preußen unter Slegel und Unterschrift des Stondesbeamten koslenfrel ausgestellt werden, die entscheldenden
atsachen erheben und die maßgebenden Paten in Buchstaben ausgeschrieben enthalten.
Auf Antrag stellt das Zentral-Nachwelfe-Bureau den Krlegsministerlum in Berlin NwW. 7, Dorotheenstr. 46, be-
sonbere Tzd chelnigungen aus. Im AUntrage find Dlenstgrad, Dienststellung und Truppentell oder Behörde des Verstorbenen
genau zu bezeichnen.