N. 116. 667
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 4. November 1914.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Reifen für Kraftfahrzeuge. (2) Bekannt-
machung zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914,
betreffend die Fremdenpolizei während des Kriegszustandes. (3) Bekannt-
machung, betreffend Leichtverwundete. (4) Bekanntmachung zur Aus-
führung der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend die lber-
wachung ausländischer Unternehmungemn, vom 22. Oktober 1914.
(5) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 2. November 1914, betreffend Reisen für Kraft-
fahrzeuge.
Nachstehend wird eine Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden
Generals des IX. Armeekorps vom 27. Oktober d. J., betreffend Verbot
des Verkaufs von Reifen für Kraftfahrzeuge, zur allgemeinen Kenntnis
gebracht mit der Anweisung an die Ortspolizeibehörden, auf die Innehaltung
des Verbots zu achten.
Gleichzeitig werden die Ortsobrigkeiten des Landes hierdurch angewiesen,
unter Benutzung des beiliegenden Musters baldigst, und zwar längstens bis
zum 12. d. Mts. eine genaue Nachweisung der bei den Händlern ihres
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